DER HUMANITÄRE RAUM (HUMANITARIAN SPACE)
Der „humanitäre Raum“ werde eingeengt, belagert, seine Grenzen verwischt. Seit mindestens einem Jahrzehnt beobachten Nothilfeorganisationen besorgt die humanitären Aktivitäten militärischer Kräfte in Konfliktgebieten, die sich auf ihre eigene Bewegungsfreiheit und Akzeptanz bei der Bevölkerung negativ auswirken.
Ein „humanitärer Raum“ wird also von Politik und Militär definiert, gleichermaßen als „Neben-Raum“ für Zivilisten jenseits und außerhalb des Kampfgebietes. Humanität ist jedoch nicht parzellierbar, der Raum für Humanität ist eben kein „Abstell-Raum“, sondern ein wirklicher „Welt-Raum“. Die intensive zivil-militärische Diskussion um den „humanitären Raum“ hat sich zudem fast ausschließlich auf den Kriegsschauplatz Afghanistan verengt, was angesichts der zahllosen Krisen und Katastrophen weltweit und angesichts der derzeit 193 UN-Mitgliedsstaaten in der Tat eine unzulässige Einschränkung des Diskussionshorizonts darstellt.
Humanität und Humanitarismus sind je eine sittliche und ethische Kategorie auf dem Boden menschlicher Verbundenheit. Humanität und Humanitarismus sind dabei keine bloße Eigenschaft einzelner Persönlichkeiten, sondern sie sind Eigenschaft aller Menschen und waren wohl wichtigste Voraussetzung zur Menschwerdung überhaupt. Humanität ist die Wesenheit des Menschen angesichts seiner „Unmöglichkeit, sich zu distanzieren“ (Emmanuel Lévinas 1998) und gewährt Hilfe, dem Egoismus und der Aggressivität zum Trotz, sei es aufgrund des gemeinsamen Menschseins oder auch aufgrund der gemeinsam in den Buchreligionen geglaubten Gottesebenbildlichkeit als den Grundlagen eines verantwortlichen Eintretens für andere in Freiheit.
Der eigentliche humanitäre Raum umfasst daher weltweit jeden möglichen Schauplatz menschlichen Leids und somit auch jeden Aufenthaltsort des Menschen. Eine Verengung des Begriffes „humanitärer Raum“ auf definierte gefährdungsarme und militärisch abgesicherte Enklaven in Konfliktgebieten überlässt daher dem Militär bereitwillig eine Deutungsmacht, die diesem einfach nicht zusteht. Die intensiv geführte Diskussion der letzten Jahre stellt diese Deutungsmacht nie in Frage, beklagt aber gleichzeitig die zunehmende Einengung des humanitären Raumes durch Militär. Hier kann nur ein deutlicher Perspektivenwechsel die Begrenzung der militärisch besetzten Räume zugunsten neutraler und unparteiischer humanitärer Nothilfe fordern, um damit wieder wirklich auf die Grundprinzipien ziviler Hilfe für Konfliktopfer zurückkommen, wie sie beispielsweise von Henry Dunant formuliert wurden (Un souvenir de Solférino, 1862). Der humanitäre Raum muss daher aus Sicht ziviler Organisationen immer Oberbegriff bleiben und sich zunächst kategorisch gegen jegliche Einschränkung stellen.
Humanitäre Soforthilfe spielt sich auch gegenwärtig sehr oft vor dem Hintergrund bewaffneter Auseinandersetzungen ab, sei es als Nothilfe direkt für Kriegsopfer oder aber auch für Opfer von Naturkatastrophen in Ländern, die von Gewalt oder Korruption geprägt sind, einer „komplexen Katastrophe“ also. Denn auch nach dem Ende des Kalten Krieges mit seiner unmittelbaren und totalen Bedrohung aller menschlichen Existenz sind die Gewalt und die Gefährdung von Leben und Gesundheit weltweit keineswegs geringer geworden. Nach dem Rückzug der beiden Machtblöcke aus den ärmeren Ländern sind lokal begrenzte Kriege dort wieder möglich geworden und der globale Verteilungskampf um die Ressourcen für die nähere Zukunft führt zu einer Neuauflage kolonialer Eroberungspolitik. Die schwindende Präsenz und Patenschaft der ehemaligen Schutzmächte begünstigt ein Auseinanderbrechen multiethnischer Staatsgebilde wie etwa auf dem Balkan und im afrikanischen Zwischenseengebiet. Neue Formen bewaffneter Auseinandersetzungen wie der endemische Krieg in Zentralafrika, der sich von Ruanda über den Kongo bis in den Tschad erstreckt, ethnisch und religiös motivierte Vertreibungen in der Balkanregion oder der internationale Terrorismus erweisen sich zunehmend als unvorhersehbar und mit den traditionellen Instrumenten des Völkerrechtes, der militärischen oder polizeilichen Intervention nicht mehr beherrschbar. Aber auch im Bereich der Naturkatastrophen hat das vergangene Jahrzehnt die tägliche Bedrohung von Leben und Gesundheit großer Menschengruppen weltweit wiederholt schrecklich demonstriert. Immer deutlicher wird hierbei in den letzten Jahren, dass die früher so klare Unterscheidung zwischen natürlichen und von Menschen verursachten Katastrophen nicht mehr aufrecht zu erhalten ist.
Naturereignisse wie Erdbeben und Überschwemmungen brechen zwar von ihrer physikalischen Ursache her in der Tat oft schicksalhaft über ihre Opfer herein, ihre fatalen Auswirkungen aber entfalten sie oft nur aufgrund korrupter und verfehlter Siedlungspolitik, Vertreibung, räumlicher Abdrängung und struktureller Gewalt gegenüber unterdrückten Bevölkerungsanteilen, aufgrund unzureichender Bauvorschrift, rücksichtsloser Gewässerbereinigung oder globaler Klimaänderung. So werden aus Naturereignissen durch die Einbeziehung von Menschen vielerorts zunehmend häufiger Naturkatastrophen. Auf zahlreichen Schauplätzen lang dauernder bewaffneter Konflikte ist schließlich die Naturgewalt in der Form von Dürre oder Flut sogar zu einem direkten Instrument kriegerischer Auseinandersetzung geworden. Bei einer so genannten komplexen humanitären Katastrophe wie beispielsweise in Somalia schließlich kommt es oft unter unkontrollierbarer Gewaltausübung zum vollständigen Zusammenbruch und Verschwinden des wirtschaftlichen, sozialen und politischen Systems, zum „failing state“. Unter solchen Umständen besteht kaum Hoffnung auf baldige Rückkehr zur Normalität, und ausländische Hilfe stellt praktisch die einzige Form gesundheitlicher oder sozialer Daseinsvorsorge dar.
Im bewaffneten Konflikt können Maßnahmen internationaler Nothilfe strukturelle Gewalt sogar stabilisieren und neben einer ungewollten direkten Unterstützung der aktiven Konfliktparteien auch zu einer Entfaltung korrupter Strukturen in aufnehmenden Drittländern beitragen. Auf diese Gefahr der Instrumentalisierung ziviler Opferhilfe durch Krieg führende Mächte wies die britische Militärkrankenschwester Florence Nightingale den Begründer des Roten Kreuzes Henry Dunant bereits kurz nach 1863 wiederholt hin.
Das humanitäre Völkerrecht erstrebt ein Mindestmaß an Humanität auch im Krieg und stellt juristisch ein für Situationen bewaffneter Konflikte geschaffenes Sonderrecht dar. Es kann damit zwar Kriege nicht verhindern, versucht jedoch mit seinen Regeln, das Leid der Kriegsopfer zu mildern. Das humanitäre Völkerrecht schützt Personen, die sich nicht oder nicht mehr an Feindseligkeiten beteiligen (Schutzrecht oder Genfer Recht) und beschränkt Art und Weise der Kriegsführung (Begrenzungsrecht oder Haager Recht).
Abb. 1: Eingangstor des IKRK-Hospitals von Putthukudiyiruppu im damals von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als De-facto-Regime beherrschten Norden von Sri Lanka im Januar 2005. Oben Singhalesisch, unten Tamilisch. (Foto: J. Gardemann 2005)
Die grundlegenden humanitären Prinzipien der Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit mögen dabei zwar in ihrer kodifizierten Form ebenso wie das heutige humanitäre Völkerrecht durchaus einem abendländischen Denken entsprungen sein, sie verkörpern aber eigentlich globale transkulturelle Werte wie Menschlichkeit, Aufrichtigkeit, Ritterlichkeit und die positive Gegenseitigkeitsvermutung, die sämtlich ja auch außerhalb Europas verschriftlicht wurden, so beispielsweise in der islamischen Welt bereits im zwölften Jahrhundert („Siyar“ als islamisches Völkerrecht seit Sultan Saladin). Somit muss immer eine sorgfältige Differenzierung zwischen völkerrechtlicher Legalität und transkultureller Sittlichkeit vorgenommen werden, um die zahlreichen Bruchstellen zwischen militärischen und zivilen Akteuren im Bereich der humanitären Nothilfe hinreichend erklären zu können. Für die betroffene Zivilbevölkerung und für die zivilen Hilfsorganisationen kommt es eben nicht nur auf das rechtmäßige Mandat anwesender Streitkräfte an, sondern genauso auf deren konkretes Verhalten sowie besonders auch auf ihre Wahrnehmung durch die örtliche Bevölkerung. Hier bedingt schon die überwiegende Herkunft internationaler Hilfsorganisationen aus reicheren westlichen Ländern in vielen Einsatzorten eine grundsätzliche öffentliche Skepsis, die natürlich durch jede Missachtung kultureller Werte wie beispielsweise einer fehlenden Kopfbedeckung von Frauen nur weitere Bestätigung erfährt. Zivilen Hilfsorganisationen wird oft vorgeworfen, inhaltlich fragwürdige Maßnahmen zu ergreifen, um durch verbesserte Medienpräsenz ein höheres Spendenaufkommen zu generieren (Linda Polman, 2010), was zweifellos ein unsittliches Gebaren darstellt. Aber auch ein militärischer Grundsatz wie: „winning hearts and minds“ durch punktuell willkürliche akutmedizinische Versorgung ohne Nachhaltigkeit stellt in diesem Zusammenhang genauso wie das Aushorchen prämedizierter chirurgischer Patienten der Gegenseite eine sittenwidrige Instrumentalisierung der Nothilfe dar und widerspricht damit in jeder Kultur den Prinzipien der Aufrichtigkeit, Ritterlichkeit und Menschlichkeit. Ein völkerrechtliches Mandat ist für die öffentliche Wahrnehmung dieser sittlichen Verfehlungen völlig unbedeutend. Wohlgemerkt, hier handelt es sich nicht nur um eine sittliche Bewertung aus exotischen Ländern und Kulturen, sondern um Grundwerte europäischer Ethik: „Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst. “ (Immanuel Kant: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, 1785). Für zivile Organisationen humanitärer Nothilfe ist es daher schon allein zur Bewahrung eigener rechtlicher und sittlicher Standpunkte und Prinzipien unmöglich, mit militärischen Einheiten zu kooperieren, die eine Partei im Konflikt darstellen oder unterstützen oder sich nicht radikal den genannten humanitären Grundsätzen unterwerfen (z.B. in Sphere-Project, 2011). Alleine schon durch die räumliche Nähe, durch militärischen „Schutz“, durch Verwendung ähnlicher Fahrzeuge, Ausrüstung, Symbole oder Kleidung kann eine humanitäre Zivilorganisation ihre Neutralität verspielen, sich damit Gefährdungen aussetzen sowie bereitwillig ihren eigenen „humanitären Raum“ preisgeben. Andererseits ist eine Zusammenarbeit mit lokalen oder auch internationalen Militäreinheiten als Hilfsorganen innerhalb der rechtmäßigen örtlichen Verwaltung oder gemäß dem 4. Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten im Rahmen der Daseinssicherung oder der Bewältigung von Naturkatastrophen zunächst weniger problematisch, wirft aber dennoch immer die Frage der jeweiligen öffentlichen Wahrnehmung auf.
In zahlreichen derzeitigen Konflikten gestaltet sich die Durchsetzung der bewährten Regeln des humanitären Völkerrechts mit seinen Vorschriften zum Kriegsopferschutz und zur Kriegswaffenbegrenzung zunehmend schwieriger. Asymmetrische Kriegführung mit fehlender Erkennbarkeit von Kombattanten oder Missachtung und Unkenntnis völkerrechtlicher Regeln und Schutzzeichen werden hier genannt. Das Durchsetzungsinstrument der positiven Gegenseitigkeitsvermutung büßt immer weiter an Glaubwürdigkeit ein. Auch auf Seiten internationaler Streitkräfte kommt es zur Vermischung militärischer mit polizeilichen Aktivitäten oder gar mit privaten „Sicherheitsfirmen“. Polizeikräfte, die in „law enforcement“- Aktionen tätig werden, sind aber nicht an das Kriegsvölkerrecht gebunden und dürfen ungestraft beispielsweise Gaswaffen (Tränengas) oder völkerrechtlich geächtete Munition (Deformationsgeschosse) verwenden und sich damit wieder der Kampfmittel bedienen, die durch die Petersburger Erklärung vom 11. Dezember 1868 und das Genfer Protokoll vom 17. Juni 1925 doch eigentlich endgültig geächtet schienen.
Unter den humanitären Prinzipien stellt die Menschlichkeit das oberste sittliche Prinzip dar mit ihren Zielen der Verhütung und Linderung menschlichen Leids, des Schutzes von Leben und Gesundheit sowie der Sicherung des Respekts für die menschliche Existenz. Neben diesem Prinzip der Menschlichkeit treten die weiteren humanitären Grundsätze in den Hintergrund, ja selbst für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bleiben die Grundsätze der Neutralität und Unparteilichkeit immer Instrumente zur Ermöglichung der humanitären Hilfeleistung und stellen keine sittlichen Werte an sich dar (Carl Jacob Burckhardt, 1959). Neutralität ist nicht eine Tugend, sondern ein Instrument!
Zivile humanitäre Hilfsorganisationen müssen ohne jeden politischen oder militärischen Zwang tätig sein können, wenn sie unparteilich und unabhängig menschliches Leid lindern wollen. Jede Nähe zu einer militärischen Konfliktpartei gefährdet ihre Neutralität, schadet dem öffentlichen Vertrauensvorschuss und untergräbt damit die positive Gegenseitigkeitsvermutung. Jede Art von Zusammenarbeit mit militärischen Einheiten darf nur im engsten Rahmen des Völkerrechts stattfinden und muss jeweils die ultima ratio darstellen, die nach Ausschöpfen sämtlicher vorhandener ziviler Mittel verbleibt (IASC, UNOCHA 2008).
In der Soforthilfe hat das humanitäre Prinzip der Unparteilichkeit Vorrang, es vereint in sich den Respekt vor der unbedingten Gleichheit aller Menschen, die darauf aufbauende Gleichbehandlung aller Menschen und die angemessene Hilfeleistung allein nach dem Maß der Not. Am Ort des Konfliktes oder der komplexen Katastrophe stellen Angehörige ausländischer Streitkräfte in dieser Sicht für humanitäre Organisationen zunächst also ganz einfach ein Bevölkerungssegment dar unter vielen anderen mit je eigenen Kompetenzen, Problemen und Zielen. Die Streitkräfte haben dabei im Gegensatz zur örtlichen rechtmäßigen Verwaltung keinen naturgegebenen Anspruch auf Informationen der Hilfsorganisationen zu ihren Einrichtungen und Planungen, ihrer Personalstärke und Arbeitsorganisation, auch wenn dies unter Verweis auf Sicherheitsfragen oft verlangt wird. Auch können sie keine Informationen der Hilfsorganisationen über deren Erkenntnisse zur Situation der Gegenseite erwarten, so wie sie ja auch die Weitergabe eigener Strukturdaten mit allen Mitteln verhindern werden.
Militärische Einheiten, seien sie national oder international, müssen sich in der Zusammenarbeit mit internationalen humanitären Organisationen immer bewusst sein, dass diese strikt zur Neutralität verpflichtet sind und dass es daher keine „Allianz der Expatriaten“ geben kann oder geben darf. Aus Sicht unparteiischer Nothilfeorganisationen auf Militäreinheiten an einem Schauplatz militärischer Gewalt bedeutet das Prinzip der Unparteilichkeit in letzter Konsequenz eigentlich nur, dass sie sich im Falle der Not natürlich auch um die Angehörigen eben dieser Streitkräfte gleichermaßen kümmern werden (Dunant, 1862). Darauf jedenfalls werden sich alle Militärangehörigen immer und überall verlassen können.
Viele Missverständnisse im „humanitären Raum“ ließen sich vermeiden, wenn der Dialog zwischen militärischen und zivilen Organisationen bereits im Vorfeld wesentlich intensiver geführt würde und dadurch ein größeres Verständnis für die jeweiligen Zielsetzungen, Möglichkeiten und Beschränkungen entstehen könnte. Die regelmäßige Freistellung von Militärangehörigen für eine ehrenamtliche Fortbildung und Mitarbeit in einer der großen internationalen Nothilfeorganisationen könnte so dazu beitragen, dass sich Kommunikation, Respekt und gegenseitiges Verständnis zwischen dem militärischen und dem zivilen Raum deutlich verbessern und dass dadurch der „humanitäre Raum“ als der allen gemeinsame „Lebens-Raum“ die ihm angemessene Wertschätzung erfährt.
Datum: 17.09.2012
Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 2012/2