Flugmedizinischer Hintergrund
Piloten dürfen ihre Lizenz nur ausüben, wenn sie im Besitz eines gültigen flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sind. Weiterhin dürfen sie nicht akut erkrankt sein oder eine Änderung ihres gesundheitlichen Zustandes nach Ausstellung des letzten Tauglichkeitszeugnisses erlitten haben.
Diese Tauglichkeitszeugnisse dürfen nach geltendem Recht nur von Ärzten ausgestellt werden, denen dazu eine behördliche Erlaubnis ausgestellt wurde. Sie erhalten so den Status eines „Flugmedizinischen Sachverständigen“ und werden umgangssprachlich als Fliegerarzt bezeichnet. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen sie einer behördlichen Überwachung, im zivilen Bereich durch das Luftfahrtbundesamt, die in dieser Form bei einer ärztlichen Tätigkeit ungewohnt ist.
Verschiedene gesundheitliche Umstände können zur flugmedizinischen Untauglichkeit führen. Das Leitkriterium der Flugmedizin dazu ist eine Krankheit, in deren Verlauf es zu einer plötzlichen Handlungsunfähigkeit kommen kann. Im Jahr 2012, auf das sich der hier vorgestellte Fall bezieht, war ein insulinpflichtiger Diabetes ein Kriterium der flugmedizinischen Untauglichkeit für die Tauglichkeitsklasse 1 und 2 (Berufs-/Privatpiloten). Ausnahmegenehmigungen durften in diesen Fällen nicht erteilt werden.
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Wehrmedizinische Monatsschrift 5/2022
Verfasser:
Oberstarzt Dr. med. Ulrich Werner
Luftfahrtamt der Bundeswehr
Abteilungsleiter Generalarzt Flugmedizin der Bundeswehr
E-Mail: ulrichwerner@bundeswehr.org