DIE NEUE BERUFSKRANKHEIT “HAUTKREBS DURCH NATÜRLICHES UV-LICHT” (BK 5103)- BEDEUTUNG FÜR DIE BUNDESWEHR
Prof. Dr. P. Elsner, OTA d. R.
Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
Rechtliche Stellung der Berufskrankheiten in Deutschland
Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) definiert die anerkannten Berufskrankheiten in Deutschland. Die in Deutschland anerkannten Berufskrankheiten sind im Anhang der BKV nach Berufskrankheitsnummer (BK-Nr.) aufgelistet.
Beruflicher Hautkrebs als Berufskrankheit
Nach fast einem Vierteljahrhundert erhielt, durch die Veröffentlichung des Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 12.08.2013, der berufliche Hautkrebs seine Anerkennung. In dieser wurde empfohlen, die eine neue Berufskrankheit aufzunehmen: „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“.
Mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung“ hat zum 1.1.2015 die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Empfehlung des Sachverständigenbeirats im Berufskrankheitenrecht wirksam umgesetzt.
Als „bestimmte Personengruppen“, die durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade der Gefahr ausgesetzt sind, gelten Personen, die durch ihre Arbeit im Freien eine besondere solare UV-Exposition in ihrer Arbeitstätigkeit haben.
Konsequenzen der Aufnahme der “Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung” als BK 5103 in die Liste der Berufskrankheiten
Mit der Novellierung der Berufskrankheitenverordnung ist jeder Arzt und Zahnarzt nach § 202 SGB VII verpflichtet, bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer BK 5103 eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger oder gewerbeärztlichen Dienst zu machen (2). Eine Rückwirkungsklausel wurde vom Verordnungsgeber nicht vorgesehen; d.h., auch in der Vergangenheit aufgetretene Erkrankungen sind zu melden und können anerkannt werden.
Diese Pflicht der BK-Meldung gilt in gleicher Weise für die Ärzte der Bundeswehr in der Behandlung von der Unfallversicherungspflicht unterliegenden Zivilbediensteten.
Bei einem Beamten und Soldaten kann ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge entstehen, wenn er sich eine Krankheit zuzieht und dies einem Dienstunfall gleichzustellen ist (§ 31 Abs. 3 BeamtVG). Es muss sich um eine Krankheit handeln, die in der Berufskrankheiten-Verordnung in der im Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Fassung aufgeführt ist, was mit der neuen BK-Ziffer 5103 gegeben ist. Die besondere Erkrankungsgefahr wird bei Soldaten und bei Beamten der Bundeswehr aus dermatologischer Sicht im Sinne der Wissenschaftlichen Begründung dann zu bejahen sein, wenn bei Ihnen durch eine natürliche UV-Exposition während des Dienstes eine zusätzliche UV-Belastung von mindestens 40% der “Standard-Belastung” von 130 SED/Jahr entstanden ist.
Konsequenzen der neuen BK 5103 für die Prävention
Durch die neue Berufskrankheit BK 5103 müssen insbesondere Maßnahmen der Prävention von Plattenepithelkarzinomen und aktinischen Keratosen der Haut bei Beschäftigten mit Außentätigkeit erheblich intensiviert werden. Für Maßnahmen des Arbeitsschutzes (“primäre Prävention”) ist primär der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr verantwortlich (§ 3 ArbSchG). Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) verpflichtet aber auch die Unfallversicherungsträger im Falle einer konkreten Gefahr zu präventiven Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, so auch gegen die Entstehung einer BK 5103. Aus dermatologischer Sicht existieren zahlreiche geeignete Präventionsmaßnahmen, die aber noch versorgungswissenschaftlich zu bewerten und in der Praxis etabliert werden müssen. Insbesondere gesundheitspädagogische Interventionen bei exponierten Personen sind wichtig für die Akzeptanz der Maßnahmen. Für die Bundeswehr werden sich dabei Besonderheiten aus den spezifischen Bedingungen des soldatischen Dienstes, speziell in Auslandseinsätzen, ergeben. Im Gegensatz zu der Tätigkeit im Inland ist der Soldat im Auslandseinsatz “rund um die Uhr” im Einsatz, so dass die gesamte auf ihn einwirkende UV-Belastung als beruflich zu werten ist. Neben einer zeitlichen Ausdehnung der Einwirkung sind die geographischen Faktoren zu beachten. Die Auslandseinsätze der vergangenen Jahre sind typischerweise in mediterranen, subtropischen und tropischen Breiten erfolgt mit einer signifikant höheren UV-Strahlungsintensität als im Inland. Insofern ist die typische soldatische Tätigkeit im Feldlager ausserhalb der Unterkünfte und bei Patrouillen unter dem Aspekt des Hautkrebsrisikos vielfach als “Hochrisikotätigkeit” einzuschätzen.
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Prof. Dr. P. Elsner, OTA d.R.
Klinik für Hautkrankheiten
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Literatur
- Diepgen TL, Brandenburg S, Aberer W, et al. Skin cancer induced by natural UV-radiation as an occupational disease - Requirements for its notification and recognition. J Dtsch Dermatol Ges. 2014, Dec;12(12):1102-6.
- Diepgen TL, Drexler H, Elsner P, and Schmitt J. [UV-irradiation-induced skin cancer as a new occupational disease.]. Hautarzt. 2015, Mar 4;
Datum: 02.04.2015
Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 2015/1