26.03.2013 •

THERAPIEFREIHEIT, GEHORSAMSPFLICHT UND PATIENTENWILLE – EIN UNLÖSBARES PROBLEM? EINE KLINISCH-ETHISCHE FALLDISKUSSION

Freedom of therapy, duty of obedience and will of the patient:irreconcilable issues? A clinical and ethical case discussion

Aus dem Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr Potsdam (Kommandeur: Oberst Dr. H.-H. Mack)

Ralf Vollmuth, André Müllerschön und Friederike Müller-Csötönyi

Zusammenfassung

Hintergrund: Immer wieder ergeben sich in der Medizin und Zahnmedizin ethische Dilemmasituationen, das heißt der Arzt oder Zahnarzt hat zwischen mindestens zwei miteinander nicht zu vereinbarenden Handlungsoptionen zu entscheiden.

Methoden: In der vorliegenden klinisch-ethischen Diskussion eines fiktiven, aber realitätsbezogenen Falles aus dem Bereich der Bundeswehr anhand der Prinzipienethik nach Beauchamp und Childress wird gezeigt, wie in solchen Dilemmasituationen eine zwar immer subjektive, aber nachvollziehbare Entscheidung herbeigeführt werden kann.
Ergebnisse/Schlussfolgerungen: Im Sanitätsdienst der Bundeswehr ist es angesichts der oft sehr vielschichtigen ethischen Herausforderungen erforderlich, den medizinisch Tätigen erprobte und praktikable Methoden der ethischen Entscheidungsfindung zu vermitteln und damit Strategien an die Hand zu geben, um ethische Konflikte sachgerecht bewältigen zu können.

Schlagworte: Ethik der Zahnmedizin, Prinzipienethik nach Beauchamp und Childress, Therapiefreiheit, Gehorsamspflicht, Patientenautonomie.

Summary

Background: Situations of ethical dilemmas are rather common in both medicine and dentistry, leaving the physician or dentist to decide between at least two mutually incompatible options for action.
Methods: The present clinical and ethical discussion of a fictional, albeit realistic case in the realm of the Bundeswehr shows – based on the principles of biomedical ethics of
Beauchamp and Childress – how a subjective, but comprehensible decision can be reached in such dilemmas.
Results/Conclusions: Given the often complex ethical challenges involved, the Medical Service of the Bundeswehr needs to familiarize medical personnel with practical and proven methods of ethical decision-making which will provide them with strategies to competently handle ethical conflicts.

Keywords: Dental ethics, principles of biomedical ethics of Beauchamp and Childress, freedom of therapy, duty of obedience, autonomy of patients.

Einführung

Nicht nur in der Humanmedizin, sondern auch in der Zahnmedizin ergeben sich tagtäglich Situationen, die in ethischer Hinsicht dilemmahaft sind, das heißt, in denen für den Zahnarzt mindes­tens zwei miteinander nicht vereinbare Handlungsoptionen bestehen. Die notwendige Entscheidung für eine dieser Optionen sollte aber nicht „aus dem Bauch heraus“ erfolgen, sondern (nicht zuletzt auch aus forensischen Gründen) durch die Anwendung valider und objektivierbarer Kriterien begründbar und nachvollziehbar sein.
Dies ist mit den Instrumenten der Medizinethik zu lösen. Eine weitverbreitete methodische Möglichkeit besteht in der Anwendung der sogenannten Prinzipienethik nach Tom L. Beauchamp und James F. Childress, in der die vier Prinzipien Patientenautonomie, Non-Malefizienz (Nichtschadensgebot), Benefizienz (Wohltunsgebot) und Gerechtigkeit bewertet und gegeneinander abgewogen werden [1, 2]. Diese sogenannten Prinzipien „mittlerer Reichweite“ bieten eine gute Orientierung und können unabhängig von weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen oder Zugehörigkeiten als allgemein gültige ethisch-moralische Eckpunkte angesehen werden. Während die Prinzipien Patientenautonomie, Non-Malefizienz und Benefizienz ausschließlich auf den Patienten fokussieren, greift das Prinzip Gerechtigkeit weiter und bezieht sich auch auf andere betroffene Personen oder Personengruppen, wie etwa den Arzt, die Familie oder die Solidargemeinschaft.
Besonders sei darauf hingewiesen, dass es für ethische Dilemmasituationen in den allermeisten Fällen keine allgemein verbindliche Lösung gibt, sondern differierende Bewertungen und Handlungen resultieren können. Dies ist auch bei gleichgerichtetem Vorgehen – wie bei der Anwendung der Prinzipienethik – abhängig von der persönlichen Gewichtung und Abwägung der einzelnen Faktoren und Prinzipien.
Nachfolgend wird ein Fall vorgestellt, der zwar fiktiv ist, sich jedoch in jeder Zahnarztgruppe der Bundeswehr so oder ähnlich ereignen könnte. Die Diskussion erfolgt unabhängig voneinander durch zwei aktive Sanitätsstabsoffiziere Zahnarzt.

Der Fall

Die mit drei Sanitätsoffizieren besetzte Zahnarztgruppe der Bundeswehr in einem größeren norddeutschen Standort wird seit fast eineinhalb Jahrzehnten von dem 51-jährigen Oberfeldarzt Dr. K. A. geleitet. Neben ihm sind zwei Zahnärztinnen, eine Oberstabsärztin im sechsten Berufsjahr und die im zweiten Berufsjahr befindliche Stabsärztin B. E., für die Versorgung der Soldaten am Standort zuständig. Zwischen allen dreien herrscht ein gutes, kollegiales Klima und in schwierigen oder zweifelhaften Fällen finden gegenseitige Konsilien statt.
In der Schmerzsprechstunde stellt sich Hauptfeldwebel J. M. vor, der seit mehreren Jahren Patient von K. A. ist und dessen Abflugtermin in einen viermonatigen Auslandseinsatz bereits in zwei Wochen vorgesehen ist.
Er hat Beschwerden an dem vor zwei Jahren lege artis wurzelkanalbehandelten Zahn 16. Da Oberfeldarzt K. A. gerade in einer längeren prothetischen Behandlungssitzung gebunden ist, übernimmt B. E. die Untersuchung und Behandlung des Patienten. Der Zahn ist stark klopfempfindlich und es zeigt sich eine leichte Schwellung; im Röntgenbild ist eine deutliche apikale Aufhellung an der mesialen Wurzel erkennbar.
Frau Stabsarzt B. E. erläutert dem Patienten die naheliegende Option einer Wurzelspitzenresektion (WSR) zur Erhaltung des Zahnes, klärt jedoch auch lege artis über die Risiken auf, insbesondere die des Zahnverlustes sowie der Eröffnung und Entzündung der Kieferhöhle. Sie eröffnet auch die Möglichkeit der sofortigen Extraktion, rät dem Patienten hiervon aber im Sinne des Zahnerhalts ab. J. M. wünscht auf der Grundlage der Aufklärung den Zahnerhalt und entscheidet sich für die WSR.
Als B. E. dies kurz mit ihrem Chef, dem eigentlichen Behandler von Hauptfeldwebel J. M., bespricht, ist dieser jedoch anderer Ansicht: Aufgrund des bevorstehenden Auslandseinsatzes von J. M. fordert er B. E. auf, den Zahn zu extrahieren, um so eventuellen Komplikationen auf dem Flug und im Einsatz vorzubeugen.
B. E. ist verunsichert – sie hält den Zahn auf jeden Fall für erhaltungswürdig und ist nicht gewillt, ihn vorsorglich zu „opfern“. Sie erinnert sich, von einer Remonstrationspflicht gelesen zu haben, die im Beamtenrecht verankert ist und besagt, dass nachgeordnete Beamte dienstliche Weisungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und im Zweifelsfall etwaige Einwände anzumelden haben.
Wie soll sich B. E. verhalten? Hat sie die Meinung des vorgesetzten Oberfeldarztes als bindende fachliche Weisung zu verstehen oder ist sie im Rahmen der Therapiefreiheit nicht an die Gehorsamspflicht gebunden?
Ist es unkollegial, sich bei dieser nur kurzfristigen Übernahme der Behandlung in die „Patientenführung“ des Vorgesetzten einzumischen?
Und woran hat sich B. E. primär zu orientieren – dem Willen des Patienten oder der Erfüllung des militärischen Auftrags?

Oberfeldarzt Prof. Dr. Ralf Vollmuth

Photo

Fallkommentar 1

Der hier dargestellte Fall spiegelt die tägliche Praxis in einer Zahnarztgruppe der Bundeswehr wider und zeigt ganz deutlich, in welche ethischen Dilemmasituationen vor allem junge Sanitätsoffiziere kommen können.
Zum besseren Verständnis der Abläufe in einer Bundeswehrzahnarztgruppe und der herrschenden Unterstellungsverhältnisse sind aus meiner Sicht einige Vorbemerkungen notwendig.
Zum einen ist es wichtig, das Vorgesetztenverhältnis von Dr. K. A. gegenüber B. E. zu betrachten. Als Leiter der Zahnarztgruppe ist K. A. fachlicher Vorgesetzter aller Zahnärzte, welche in der Zahnarztgruppe tätig sind. Er regelt den organisatorischen Ablauf in der Zahnarztgruppe, ist also für B. E. diesbezüglich der erste Ansprechpartner, und er gibt für seine Zahnarztgruppe Anweisungen zur Behandlung vor, beispielsweise zur Verwendung von verschiedenen Materialien und zum Vorgehen bei fachzahnärztlichen Behandlungen. Dabei handelt K. A. stets im Einklang mit gültigen Gesetzen und bundeswehrinternen Vorschriften, Erlassen und Weisungen. Auch wenn der moderne, kooperative Führungsstil ein gutes und kollegiales Arbeitsklima schafft, trägt K. A. immer die alleinige Verantwortung und entscheidet im Zweifelsfall nach dem Prinzip „Befehl und Gehorsam“. Dies unterscheidet das Verhältnis der tätigen Sanitätsstabsoffiziere Zahnarzt deutlich von einer zivilen Gemeinschaftspraxis, wo alle beteiligten Zahnärzte rechtlich als gleichberechtigte Partner betrachtet werden. Auch mit dem Arbeitsverhältnis eines angestellten Zahnarztes ist die Situation in einer Zahnarztgruppe der Bundeswehr nur bedingt vergleichbar, da der angestellte Zahnarzt zwar arbeitsrechtlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, aber – so zumindest die berufsrechtliche Einordnung durch die Bundeszahnärztekammer – fachlich weisungsfrei tätig ist [3].
Zusätzlich ist wichtig, dass Soldaten der Bundeswehr über keine generelle freie Heilfürsorge verfügen, sondern dass diese in Form der unentgeltlichen truppen(zahn)ärztlichen Versorgung gewährt wird [4]. Dieses System ist ein Besoldungsbestandteil und stellt keine Krankenversicherung dar, weshalb es sich teilweise deutlich von der Versorgung eines gesetzlich oder auch privat Krankenversicherten unterscheidet. So hat der Soldat im Rahmen der unentgeltlichen truppenzahnärztlichen Versorgung beispielsweise keine freie Arztwahl – damit auch keinen Anspruch auf eine Zweitmeinung – und auch keinen unbeschränkten Anspruch auf jedwede Therapieform. Diese Einschränkung des Grundrechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit für Soldaten wurde in mehreren Gerichtsurteilen immer wieder als rechtmäßig bestätigt (siehe hierzu auch den Infokasten).

[Bild-3]


Wünscht der Soldat eine Therapie, die nicht von einem Bundeswehrzahnarzt als notwendig erachtet wird beziehungsweise nach den geltenden „Richtlinien für die unentgeltliche truppenzahnärztliche Versorgung“ Bestandteil der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ist, kann er diese aber jederzeit bei einem zivilen Zahnarzt gegen private Liquidation durchführen lassen (sofern damit die Dienstfähigkeit nicht beeinträchtigt wird). Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass ein Bundeswehrzahnarzt keinen Anspruch auf die Behandlung eines bestimmten Patienten hat („Diesen Patienten behandelt nur der Leiter!“). Diese Einschränkungen der Patientenautonomie sind vor allem der Erfüllung des Auftrages der Bundeswehr geschuldet. Für die Bundeswehr stehen die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Soldaten im Vordergrund.
Zur Analyse des Falles werden die Prinzipien der Prinzipienethik herangezogen, also das Selbstbestimmungsrecht des Patienten (Patientenautonomie), das Nichtschadensprinzip (Non-Malefizienz), das Wohltunsgebot (Benefizienz) und die Verpflichtung auf eine gerechte Behandlung (Prinzip der Gerechtigkeit) [1, 2].
Ohne erneute Beratung wäre die Extraktion des Zahnes 16 ein Eingriff in die Patientenautonomie von J. M. Im Sinne des Informed Consent als Grundlage einer fundierten Entscheidung des Patienten ist es daher geboten, J. M. die Meinung und den Standpunkt von K. A. mitzuteilen und zu erläutern. Im ersten Ansatz scheint die Extraktion des endodontisch behandelten Zahnes, welcher plötzlich Probleme bereitet und eine apikale Aufhellung zeigt, ein Verstoß gegen das Nichtschadensprinzip und das Wohltunsgebot. Vor dem Hintergrund des anstehenden Auslandseinsatzes von J. M. ist aber gerade eine Extraktion des Zahnes gegenüber einer WSR mit möglicherweise unbekannten Komplikationen, welche – beispielsweise während einer Langzeitpatrouille ohne die Möglichkeit eines Zahnarztbesuches – zu unvorhersehbaren gesundheitlichen Konsequenzen für J. M. führen können, gerade kein Verstoß gegen das Nichtschadens­prinzip und das Wohltunsgebot. Würde J. M. nicht in naher Zukunft an einem Auslandseinsatz teilnehmen, müsste selbstverständlich alles im Sinne des Zahnerhalts versucht werden.
Ziel von B. E. muss es daher sein, den Willen beziehungsweise Wunsch von J. M. und den militärischen Auftrag – Erhalt der Dienstfähigkeit – durch entsprechende Beratung in Einklang zu bringen. Bei der Beratung müssen der Vorschlag von K. A., die möglichen Komplikationen im Auslandseinsatz und die Konsequenzen beider Therapievarianten (beispielsweise bei Komplikationen während oder nach der WSR keine Teilnahme am Auslandseinsatz möglich und kurzfristiger Einsatz eines Ersatzsoldaten) im Vordergrund stehen. Die Frage nach einer Einmischung in die „Patientenführung“ stellt sich meines Erachtens nicht, da die Patientenautonomie durch keinen Behandler eingeschränkt werden darf.
Die abschließende Entscheidung zur Therapie liegt im Sinne der Patientenautonomie selbstverständlich bei J. M.
Die Weisung des vorgesetzten Oberfeldarztes hat B. E. im Übrigen nicht als bindende fachliche Weisung zu verstehen, da der Zahnarzt letztlich seinem Gewissen verpflichtet ist und nicht zu einer Behandlung gezwungen werden kann. Damit kommt auch nicht die sogenannte Remonstrationspflicht zum Tragen, unter der man die Pflicht des Beamten versteht, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Die Remonstrationspflicht hat eine Doppelfunktion – einerseits dient sie der behördeninternen Selbstkontrolle, andererseits dient sie zugleich der haftungs- und disziplinarrechtlichen Entlastung des Beamten bei rechtswidrigen Weisungen. Zusätzlich kommt zum Tragen, dass Soldaten – also auch Sanitätsoffiziere – im statusrechtlichen Sinne keine Beamten sind und nicht unter das Beamtenstatusgesetz und die entsprechenden Regelungen des Beamtenrechts fallen. Sie sind zwar den Beamten in vielen Bereichen gleichgestellt, aber das Dienstrecht der Soldaten ist ausschließlich im Soldatengesetz und den daraus abzuleitenden Vorschriften und Gesetzen geregelt. Auch vor diesem Hintergrund kommt eine Remonstrationspflicht bei einem Soldaten generell nicht zum Tragen [5, 6, 7].

Oberfeldarzt Dr. André Müllerschön

Fallkommentar 2

Gehorchen oder nicht gehorchen, schaden oder nicht schaden – die Antworten für Stabsarzt B. E. liegen im Konfliktfeld zwischen der Verantwortung für ihr ärztliches Handeln und der Frage nach einer hohen soldatischen Pflicht: „Gehorsam“. Kann sie sich unter diesen Umständen nur auf ihr Bauchgefühl verlassen?
Zunächst scheint es hilfreich, auf die für den vorliegenden Fall relevanten militärischen Besonderheiten einzugehen: Der Leiter der Zahnarztgruppe, Oberfeldarzt Dr. K. A., ist Vorgesetzter von Stabsarzt B. E. aufgrund von § 2 (fachlich) sowie § 4 (Dienstgrad) der Vorgesetztenverordnung und demzufolge befehlsbefugt gegenüber Stabsarzt B. E. [8]. Im Soldatengesetz werden die Pflichten und Rechte des Soldaten erläutert, hierzu findet man unter §11 „Gehorsam“: (1) „Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. [...] (2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. [...]“. Schließlich unter §17 (4) Soldatengesetz werden die Rechte eines Soldaten in Bezug auf die Duldung ärztlicher Maßnahmen eingeschränkt, allerdings in sehr engen Grenzen: „[...] Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation [...] gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Soldaten vorgenommen werden.“ [7].
Gemäß der gültigen Muster-Berufsordnung für Zahnärzte ist nach §2 „Allgemeine Berufspflichten“ der Zahnarzt verpflichtet,
(a) „seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben“ und
(b) „die Regeln der zahnmedizinischen Wissenschaft zu beachten“ [9].
Betrachtet man die möglichen Behandlungsoptionen für diesen Fall und vorhandene Leitlinien, so findet man in der Leitlinie der DGZMK zur Wurzelspitzenresektion die Empfehlung, zunächst einmal eine rein konservative endodontische Behandlung durchzuführen, in diesem Fall im Rahmen der Revision der Wurzelfüllung [10]. Die Erfolgsquoten bei Zähnen mit infiziertem Endodont und assoziierter periapikaler Läsion liegen laut der Wissenschaftlichen Stellungnahme der DGZMK zur Prognose von Wurzelkanalbehandlungen überwiegend zwischen
70 % und 85 %. Die Empfehlung zur Extraktion findet sich in der aktuellen Leitlinie nicht [11].
In Analogie zur Remonstrationspflicht im Beamtenrecht (die es für Soldaten in dieser Form nicht gibt) ist jeder approbierte (Zahn-)Arzt angehalten, in einer „gefahrengeneigten“ Situation durch seine Hinweise Schäden zu mildern oder gar zu verhindern. Der Empfänger einer Weisung ist nicht von seiner ärztlichen Verantwortung entbunden. Durch Stabsarzt B. E. müssen die Rechtmäßigkeit der Anweisung geprüft und etwaige Einwände angemeldet werden. Handelt es sich um eine Aufforderung zur Straftat, darf die Anweisung nicht befolgt werden. Ähnlich wird es im Soldatengesetz §11 (Gehorsamspflicht) beschrieben: Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen wird [7]. Es ist also ratsam, die Bedenken gegen die vorgeschlagene Extraktion des Zahnes offen zu äußern und in einem fachlichen Austausch weitere Behandlungsoptionen zu erörtern, da eine nicht gerechtfertigte Extraktion eine Körperverletzung darstellen könnte.
Sicherlich besteht nach Vorgesetztenverordnung und Soldatengesetz ein Vorgesetztenverhältnis zwischen dem Oberfeldarzt und der Stabsärztin [8, 7], jedoch kann der Vorgesetzte die nachgeordnete Kollegin nicht zu einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten zwingen. Von den ethischen Prinzipien nach Beauchamp und Childress treten drei von vier Geboten hervor [1, 2]:
In erster Linie ist das Gebot des Respekts vor der Patientenautonomie (Selbstbestimmung des Patienten) zu nennen. Der Patient J. M. wurde durch eine umfassende Aufklärung durchaus in die Lage versetzt, selbstständig die Tragweite seines Behandlungswillens abzuschätzen und somit eine Informierte Entscheidung zu treffen. Auf dieser Grundlage hat er sehr wohl das Recht, Eingriffe in die körperliche Integrität abzulehnen. Individuelle Überzeugungen und Wertevorstellungen in Bezug auf das eigene Leben beeinflussen diese Entscheidung.
Weiterhin beachtet man das Nichtschadensgebot (Non-Malefizienz): Um einen ungerechtfertigten Schaden in Form einer Fehlbehandlung von dem Patienten abzuhalten beziehungsweise der Schadensvermeidung den Vorzug zu geben, kann es im Zweifelsfall bedeuten, eine Maßnahme zu unterlassen. Im vorliegenden Fall würde dies ein Überdenken der Behandlungsstrategie im Sinne des Zahnerhalts bedeuten.
Das Gebot des Wohltuns (Benefizienz) schließlich verpflichtet den (Zahn-)Arzt, Schaden und Nutzen abzuwägen, um sich im Konsens mit dem Patienten letztendlich für die Option zu entscheiden, die das größte Wohl für den Patienten verheißt. Dies kann in bestimmten Behandlungsfällen auch das Setzen eines (vermeintlichen) Schadens bedeuten, um Gesundung zu erzielen. So sieht es der Oberfeldarzt als größeres Wohl für den Patienten an, den Zahn zu entfernen, da seiner Ansicht nach so eine schnellere Gesundung (und somit Einsatztauglichkeit) zu erwarten ist. Ist es aber gerechtfertigt, einen weitreichenderen Behandlungsschritt durchzuführen, um eine vermeintlich unkompliziertere, raschere Genesung zu erhoffen? Es gilt abzuwägen, ob der unumkehrbare Zahnverlust durch Zahnextraktion ein größeres Wohl verspricht als der Zahnerhalt durch Revision.
Das vierte Gebot der Prinzipienethik von Beauchamp und Childress, die Gerechtigkeit, betrifft das Verhältnis beziehungsweise den Umgang von Oberfeldarzt K. A. und Stabsarzt B. E.. Nach § 8 MBO (Kollegialität) vertritt Stabsarzt B. E. pflichtbewusst ihren Kollegen und begutachtet und berät dessen Patienten nach bestem Wissen und im Sinne des Nichtschadensgebotes, dies stellen durchaus die notwendigen Maßnahmen dar [9]. In kollegialer Absicht und in der sicheren Überzeugung, der Oberfeldarzt würde die von ihr empfohlene Behandlungsmaßnahme im Sinne des Zahnerhalts befürworten, teilte sie ihm dies mit. Dass sich hieraus ein Konfliktfeld ergeben könnte, war ihr nicht bewusst. Auch das Verhalten des Oberfeldarztes gegenüber der Stabsärztin kann beleuchtet werden: Im kollegialen Miteinander erscheint es nicht fair, die fachliche Meinung der Stabsärztin abzulehnen, ohne sich im Detail mit den von ihr erhobenen Befunden auseinanderzusetzen. Offensichtlich gab es im Vorfeld keine Absprachen, wie bei etwaigen Fällen vorzugehen ist. So darf das Bemühen um Kollegialität nicht dazu führen, dass eine zweifelsfreie Befundung und die Aufklärung über alternative Therapieoptionen unterbleiben oder vernachlässigt werden. Um diese und ähnliche Situationen zu vermeiden, sollten im Kollegenteam im Rahmen des Qualitäts-Managements häufige Fragestellungen besprochen und sowohl fachliche als auch organisatorische und kommunikative Vorgehensweisen beziehungsweise Handlungsoptionen festgehalten werden. Dazu gehören in einer Zahnarztgruppe der Bundeswehr auch die Feststellung der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit und die Übernahme der Behandlung bei Abwesenheiten eigentlicher Behandler.
Für die Lösung des ethischen Dilemmas, in dem sich Stabsarzt B. E. befindet, muss eine Güterabwägung vorgenommen werden: Da es der selbstbestimmte Wille des informierten Patienten ist, den Zahn zu erhalten, tritt hier der Respekt vor der Patientenautonomie gegenüber dem (fachlich unterschiedlich beurteilten) Wohl des Patienten in den Vordergrund. Die Aspekte der Fairness beziehungsweise Kollegialität sind in diesem Fall nachrangig. Es scheint ratsam, in einer großen Zahnarztgruppe/-praxis wie dieser mit mehreren Zahnärzten vor Beginn der Zusammenarbeit in einem freundlichen, kollegialen Austausch sowohl subjektive Ansichten (Auffassung von zahnmedizinischem Goldstandard, Kollegialität etc.) als auch objektive Punkte (Patientenmanagement, Vertretung etc.) zu besprechen. Dann kann die Stabsärztin auch in Zukunft beruhigter auf ihr gut überdachtes „Bauchgefühl“ „gehorchen“.

Oberstabsarzt Friederike Müller-Csötönyi

Literatur

  1. Beauchamp TL und Childress JF: Principles of biomedical ethics. 6. Aufl., Oxford University Press, New York 2009.
  2. Groß D: Ethik in der Zahnmedizin. Ein praxisorientiertes Lehrbuch mit 20 kommentierten klinischen Fällen. Quintessenz Verlag, Berlin, 2012.
  3. Formen zahnärztlicher Berufsausübung, hrsg. durch die ­Bun­deszahnärztekammer, Berlin 2011. <http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/za/formen_zahnaerztlicher_berufsausuebung.pdf>  [13.02.2013].
  4. ZDv 60/7. Durchführungsbestimmungen für die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und für die Heranziehung von zivilen (zahn)-ärztlichen und psychologischen Vertretungskräften. Neuauflage November 2007. Stand 8. August 2011.
  5. Bundesbeamtengesetz (BBG). <http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bbg_2009/gesamt.pdf> [24.01.2013].
  6. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). <http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/beamtstg/gesamt.pdf> [24.01.2013].
  7. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG). <http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sg/gesamt.pdf> [06.01.2013].
  8. Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (Vorgesetztenverordnung – VorgV).  <http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/svorgesv/gesamt.pdf> [13.02.2013].
  9. Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer. Stand 19. Mai 2010. <http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/recht/mbo.pdf> [06.01.2013].
  10. Leitlinie Wurzelspitzenresektion. Wissenschaftliche Leitlinie der DGZMK. Stand 12. Februar 2009. <http://www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/Wurzelspitzenresektion_Langversion_ZAE.pdf> [13.02.2013].
  11. Zur Prognose von Wurzelkanalbehandlungen. Wissenschaftliche Stellungnahme der DGZMK. Stand November 2000. <http://www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/Zur_Prognose_von_Wurzelkanalbehandlungen.pdf> [13.02.2013; Archiv; nicht aktualisiert].

Datum: 26.03.2013

Quelle: Wehrmedizinische Monatsschrift 2013/2-3

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