DER ZAHNÄRZTLICHE DIENST DER BAYERISCHEN POLIZEI

Mehr als vierzigtausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bayerischen Polizei sorgen täglich für die Sicherheit der Bevölkerung im Freistaat.

Im Polizeiaufgabengesetz werden die Tätigkeitsbereiche Strafverfolgung und Gefahrenabwehr gesetzlich geregelt. 

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Abb. 1: Schwarzer Panther; Wappentier der Bayerischen Bereitschaftspolizei.

Der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei besteht seit nunmehr über sechzig Jahren als multifunktionaler Dienstleister für die gesamte Bayerische Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz.

Organisation der Bayerischen Polizei

Seit Abschluss der Polizeireform zum Jahresende 2009 ist die Bayerische Polizei dreistufig gegliedert.
Oberste Dienstbehörde und Führungsdienststelle der Polizei ist das Bayerische Staatsministerium des Innern. Ihm unmittelbar nachgeordnet sind das Bayerische Landeskriminalamt, das Polizeiverwaltungsamt, das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei sowie die Landespolizeipräsidien mit ihren Inspektionen und teilweise auch Stationen.
Die Struktur ist im Polizeiorganisationsgesetz festgeschrieben (Abb. 1).

Dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei in Bamberg (Behördenleiter: Polizeipräsident Wolfgang Sommer) sind die Einsatzabteilungen und die Ausbildungsseminare für den Polizeivollzugsdienst an sieben dislozierten Standorten (München, Eichstätt, Würzburg, Nürnberg, Königsbrunn, Dachau, Sulzbach-Rosenberg) unterstellt.
Im Fortbildungsinstitut Ainring, der zentralen Diensthundeschule Herzogau und den Berghäusern finden zahlreiche Seminare zur Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter statt.
Weiterhin zeichnet die Bereitschaftspolizei verantwortlich für das Polizeiorchester, die Polizeihubschrauberstaffel mit derzeit acht Hubschraubern sowie die Spitzensportförderung.
Die Nachwuchswerbung und Prüfung der Bewerber für den Polizeivollzugsdienst werden auch im Hinblick auf sinkende Schülerabgangszahlen weiterhin hohe Priorität genießen.

Organisation des Medizinischen Dienstes

Der Medizinische Dienst ist organisatorisch der Bayerischen Bereitschaftspolizei angegliedert, jedoch für die gesamte Bayerische Polizei zuständig.

Der Leitende Polizeiarzt ist gesamtverantwortlich für die Stabsabteilung M und führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Sachgebiete und Stabsstellen der Abteilung.
Die medizinischen Sachgebiete teilen sich im Weiteren in Bewerberuntersuchung/Heilfürsorge, Begutachtung sowie Geschäftsstelle Arbeitsschutz auf.
Bei den Medizinischen Abteilungen an den dislozierten Standorten ist der jeweilige Abteilungsführer Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter, die Fachaufsicht stellt naturgemäß auch der Leitende Polizeiarzt sicher.
Polizeiärzte und -zahnärzte sind keine Polizeivollzugsbeamte, sondern werden im Status eines Verwaltungsbeamten hoheitlich tätig.

Organisation des Zahnärztlichen Dienstes

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Abb. 2: Logo Ärztlicher Dienst der Bayerischen Polizei.

 

Der Autor ist als Leiter der Stabsstelle Zahnmedizin analog dem Leiter der Stabsstelle Apotheke direkt dem Leitenden Polizeiarzt unterstellt.
Die Stabsstelle Zahnmedizin ist als integraler Bestandteil der Stabsabteilung Medizin auf dem Gelände der I. Bereitschaftspolizeiabteilung in München lokalisiert.
Weitere zahnärztliche Kollegen stellen die Versorgung an den Standorten Nürnberg und derzeit noch Würzburg sicher.
Für Administration und Assistenz werden Zahnmedizinische Fachangestellte im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Eine Ausbildung von zahnmedizinischem Assistenzpersonal findet nicht statt.


Ausstattung des zahnärztlichen Dienstes

Die Behandlungseinrichtungen sind durchweg mit dentalen Arbeitsplätzen der Firma Ultradent®, München, ausgestattet. Es werden Instrumente und Materialien für die konservierend-chirurgische und prothetische Behandlung vorgehalten. An den Standorten München und Nürnberg werden in Ergänzung zum Kleinröntgengerät analoge Orthopantomographen der Firma Siemens® betrieben.
An den Bereitschaftspolizeistandorten ohne Polizeizahnarzt werden noch abgerüstete Behandlungsplätze zur Durchführung von Reihenuntersuchungen vorgehalten.

Hauptaufgaben des Zahnärztlichen Dienstes

A. Heilfürsorge

Die Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei legt in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes die Gewährung von Leistungen fest. Dabei werden drei Zielgruppen definiert: Dies sind zum einen die Polizeivollzugsbeamten der Bereitschaftspolizei in Ausbildung, diese erstreckt sich über einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren.
Zum anderen sind dies die nicht zum Stammpersonal gehörenden Polizeivollzugsbeamten der Einsatzstufen; dieser unmittelbar an die Ausbildung anschließende Zeitabschnitt ist variabel und kann bei dringlichem Bedarf im sogenannten Einzeldienst teilweise entfallen.
Zuletzt werden die übrigen Beamten genannt, welche für einen begrenzten Zeitraum bei Einsätzen und Übungen im geschlossenen Verband verwendet werden. Hierbei werden auch mögliche Auslandsmissionen von Polizeivollzugsbeamten umfasst.
Bayerische Polizeivollzugsbeamte im sogenannten Einzeldienst sind beihilfeberechtigt, je nach Familienstand zu fünfzig beziehungsweise siebzig Prozent und müssen für die fehlenden prozentualen Anteile eine entsprechende private Krankenversicherung abschließen.
Ab diesem Zeitpunkt ist für diese Beamten als Privatpatient wieder eine freie Arztwahl gestattet.
Die freie Heilfürsorge beinhaltet selbstverständlich auch die zahnärztliche Untersuchung und Behandlung, kieferorthopädische Leistungen sind jedoch ausgeschlossen.
An den drei genannten Standorten wird die Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten grundsätzlich durch den jeweiligen Leiter der Behandlungseinrichtung sichergestellt. Es werden analog einer hauszahnärztlichen Praxis Terminsprechstunden durchgeführt. Die häufigsten Therapiemaßnahmen sind konservierend-chirurgische Behandlungen wie zum Beispiel dentinadhäsive Rekonstruktionen, Endodontie, Therapie der dentitio difficilis der Weisheitszähne sowie die Zahnsteinentfernung. Nicht selten werden auch Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche angefertigt und eingegliedert.
In Notfällen bei Abwesenheit des Heilfürsorgeberechtigten vom Standort oder bei Abwesenheit des jeweiligen Behandlers kann eine akut notwendige Therapie durch Überweisung an einen niedergelassenen Kollegen erfolgen.
An den übrigen Standorten werden im Rahmen freier Kapazitäten regelmäßig Prophylaxeuntersuchungen en bloc angeboten. Falls hierbei ein Behandlungsbedarf festgestellt wird, kann im Folgenden durch eine Überweisung im Rahmen der Freien Heilfürsorge ebenfalls auf niedergelassene Kollegen rückgegriffen werden.
Hierbei werden die medizinisch notwendigen Behandlungskosten im Rahmen der Bestimmungen der Heilfürsorgeverordnung analog dem Sozialgesetzbuch V (gesetzliche Krankenversicherung) übernommen.
Bei umfangreichen zahnärztlichen Maßnahmen (Zahnersatz, Parodontalbehandlung, Kieferbruch) muss vor der Behandlung ein Heil- und Kostenplan erstellt und vom zuständigen Polizeizahnarzt genehmigt werden. 

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Abb. 3: I. Bereitschaftspolizeiabteilung München.

Hierbei wurde festgelegt, dass die den Standorten jeweils nächstliegenden Polizeizahnärzte als begutachtende Zahnärzte fungieren.
In der Regel werden diese Heil- und Kostenpläne nach Aktenlage entschieden, im Einzelfall kann jedoch auch die persönliche Vorstellung eines Heilfürsorgeberechtigten notwendig werden.
In einer Vereinbarung des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns wurde beschlossen, dass hinsichtlich der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (BEMA-Teil 5) die Anwendbarkeit des Festzuschusssystems für die Heilfürsorgeberechtigten nicht gegeben ist.
Vielmehr erfolgt eine Versorgung im Rahmen der bis zum 31.12.2004 für die Versicherten in der GKV geltenden Rechtslage.
Die Heilfürsorge übernimmt die Kosten der BEMA-Leistungen inklusive der anfallenden Material- und Labor-(BEL) und Metallkosten. 
Es kommt der Heil- und Kostenplan in der für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung zur Anwendung.
Entsprechende Vordrucke werden auf Anforderung vom jeweiligen Ärztlichen Dienst zur Verfügung gestellt.
Es wurde weiterhin vereinbart, dass der Punktwert für die Heilfürsorgeberechtigten der Bayerischen Polizei an die Punktwerte der Heilfürsorgeberechtigten der Bundeswehr und Bundespolizei angeglichen wird.
Sollen auf Wunsch des Beamten über den Rahmen des Ausreichenden, Zweckmäßigen und Wirtschaftlichen hinaus weitere Leistungen erbracht werden als notwendig, insbesondere bei der Wahl eines aufwendigeren Zahnersatzes, so hat der Beamte die Mehrkosten hierfür selbst zu tragen.
Generell gilt, dass private Mehrkostenvereinbarungen, zum Beispiel auch im Rahmen einer Füllungstherapie, grundsätzlich vom Heilfürsorgeberechtigten selbst getragen werden müssen.

B. Begutachtung

Bei Dienstunfällen obliegt dem Landesamt für Finanzen – Bezügestelle Dienstunfall die Unfallfürsorge nach Artikel 45ff des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes.
Daher wird der Zahnärztliche Dienst der Bayerischen Polizei regelmäßig um Stellungnahme zu entsprechenden Körperschäden im Fachgebiet gebeten.
In diesen Fällen muss differenziert werden, ob die Schäden durch das Unfallereignis wesentlich verursacht wurden oder ob degenerative oder traumatische Vorschädigungen wesentliche Ursache des Körperschadens sind.
Bei anerkannten Unfallfolgen wird regelmäßig die Frage nach der Notwendigkeit und Angemessenheit der aufgeführten Leistungen in vorliegenden Heil- und Kostenplänen gestellt. Häufig ist hierbei die persönliche Vorstellung des Verunfallten notwendig.
Diese gutachterliche Tätigkeit wird zum einen natürlich für den Geschäftsbereich der Bayerischen Polizei, zum anderen aber auch für polizeifremde Geschäftsbereiche (zum Beispiel Justizbeamte, Lehrer) im Zuge der Amtshilfe erbracht.
Weitere Begutachtungsanlässe sind Stellungnahmen zur weiteren Polizeidienstfähigkeit, spezielle Tauglichkeitsuntersuchungen (Spezialeinheiten SEK/MEK, Polizeitaucher) sowie vor Auslandsverwendungen.

C. Bewerberauswahlverfahren

Für eine Ausbildung als Beamter im Polizeivollzugsdienst in Bayern werden jährlich etwa fünftausend Bewerbungen bei den zuständigen Einstellungsberatern registriert. Derzeit werden circa 1150 Bewerber in der zweiten sowie circa 90 Bewerber in der dritten Qualifikationsebene eingestellt.
Die Interessenten sind in der Regel zwischen siebzehn und fünfundzwanzig Jahre alt und müssen neben anderen Vorrausetzungen auch umschriebene medizinische Kriterien erfüllen.
Diese werden in der Verwaltungsvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ – Polizeidienstvorschrift 300 definiert. Die bundesweit einheitliche Vorschrift, deren letzte Neufassung im Jahre 2012 erfolgt ist, dient der Prüfung, ob Bewerber den besonderen Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit gewachsen sind.
Dazu werden die Prüflinge im Rahmen der Auswahlprüfung, welche entweder in München oder Nürnberg stattfindet, unter anderem zahnärztlich untersucht und vorliegende Befunde bewertet. Das Kauorgan muss hierbei vor der Einstellung insgesamt kariesfrei und saniert sein. Mund- Kiefer- und Kiefergelenkserkrankungen (z. B. Craniomandibuläre Dysfunktionen) sind in die Sanierung einzubeziehen. Das Gebiss soll den Anforderungen bei besonderer körperlicher Beanspruchung gewachsen sein, eine stabile Abstützung im Seitenzahngebiet ist hierbei unabdingbar. Fehlende Zähne sind grundsätzlich durch festsitzenden Zahnersatz, gegebenenfalls implantatgestützt, zu ersetzen.
Nach der Untersuchung der Bewerber wird die Entscheidung getroffen, ob aus zahnärztlicher Sicht eine sofortige Freigabe erfolgen kann oder ob nach der PDV300 ein die Polizeidiensttauglichkeit ausschließendes Merkmal vorliegt. Diese Feststellung wird in der Regel entweder bei desolaten Gebissverhältnissen oder aber erheblichen Zahnfehlstellungen und/oder Kieferanomalien zu treffen sein.
In der Mehrzahl der Fälle wird jedoch ein spezifischer Vordruck „Zahnärztliche Bescheinigung“ an den Bewerber ausgehändigt, auf dem behandlungsbedürftige Befunde oder die Bitte um Vorlage weiterer Befundunterlagen wie zum Beispiel Röntgenaufnahmen vermerkt werden.
Diese Bescheinigung muss vom Bewerber innerhalb gewisser Fristen, in der Regel spätestens sechs Monate vor geplanter Einstellung, zurückgesandt werden, um rechtzeitig die Polizeidiensttauglichkeit feststellen zu können.
Dies gilt insbesondere dann, wenn seitens des Hauszahnarztes oder des behandelnden Kieferorthopäden bzw. Kieferchirurgen noch weitere Behandlungsschritte erforderlich werden.
Einen besonderen Brennpunkt stellen hierbei laufende kieferorthopädische Behandlungen dar, da diese nach der derzeit gültigen Rechtslage zwingend vor einer geplanten Einstellung abgeschlossen sein müssen.
Aufgrund der hohen Anzahl an kieferorthopädischen Behandlungen bei jugendlichen Bewerbern ist eine Abschlussbestätigung nach §29 Abs. 3 SGB V die am häufigsten angeforderte Bescheinigung.
Einstellungsuntersuchungen werden bei Dienstantritt an den jeweiligen Standorten im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchgeführt.
Hierbei werden noch ausstehende Befunde ergänzt und durch den Bewerber beigebrachte Bescheinigungen kontrolliert.

D. Fachspezifische Beratung der Stabsabteilung M

Die Stabsstelle Zahnmedizin berät den Leitenden Arzt in allen fachspezifischen Fragestellungen und unterstützt bei der Verhandlung mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung.
Der zahnärztliche Dienst der Bayerischen Polizei wird auch zukünftig im Fachgebiet der Zahn- Mund- und Kieferheilkunde zur angestrebten Ergebnisqualität bei Heilfürsorge, Begutachtung und Bewerberauswahl in der Bayerischen Polizei beitragen.

Datum: 10.09.2014

Quelle:

Wehrmedizin und Wehrpharmazie 2014/2

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