24.02.2007 •

    Zur Verlagerung der Haftung für Amtspflichtverletzungen des Sanitätsoffiziers auf den Staat nach Art. 34 Grundgesetz

    Verletzt ein Sanitätsoffizier durch Unterlassung oder unsachgemäße Durchführung einer Heilbehandlung die Gesundheit eines Soldaten, so kommt nur ein Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG) in Betracht. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Sanitätsoffiziers ist ausgeschlossen. Der folgende Beitrag gibt einen kurzgefaßten Überblick über die Rechtslage.

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    Datum: 24.02.2007

    Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 1996/4

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