Zur Organentnahme bei lebenden Presonen nach dem Transplantationsgesetz
Das Transplantationsgesetz vom 5.11.1997 lässt die Entnahme von Organen einer lebenden Person nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.8.1999 festgestellt, dass die Regelungen zur Zulässigkeit der Organentnahme in § 8 des Transplantationsgesetzes (TPG) verfassungskonform sind. Nach dieser Vorschrift ist die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können, nur zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten und zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen, zulässig. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist strafbewehrt. Der vorgenannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wird nachfolgend auszugsweise wiedergegeben.
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Datum: 28.05.2006
Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 2000/1