Zu den Voraussetzungen einer "wissenschaftlich allgemein anerkannten" Behandlungsmethode
Der Grundsatz der ärztlichen Therapiefreiheit ist in der Rechtsprechung anerkannt. Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes. Er hat die Vor- und Nachteile der beabsichtigten Methode im Vergleich zu anderen in Betracht kommenden und eingeführten Verfahren abzuwägen. Auch wenn der Arzt grundsätzlich Anhänger einer bestimmten Behandlungsmethode ist, muß er prüfen, ob nicht im Einzelfall eine andere Art der Therapie den Vorzug verdient, weil sie bei Berücksichtigung aller Umstände eher Erfolg verspricht und geringere Gefahren für den Patienten mit sich bringt. Jedenfalls findet die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Therapieentscheidung ihre Grenze dort, wo die Überlegenheit eines anderen Verfahrens allgemein anerkannt ist. Schwierigkeiten bereiten dabei die Definition der Begriffe "Schulmedizin", "anerkannte Methode" und "Stand der Wissenschaft". Der folgende Beitrag stellt ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1995 (2 C 15.94 - DÖD 1996, S. 90) vor, das sich mit den Voraussetzungen einer "wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode" befaßt.
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Datum: 25.02.2007
Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 1996/3