19.03.2006 •

    Telemedizin im zahnärztlichen Dienst

    Mit dem Begriff "Telemedizin" werden sowohl in Fachkreisen als auch in der Öffentlichkeit zum großen Teil äußerst zukunftsträchtige Übertragungsverfahren assoziiert, die es z.B. erlauben, dass medizinisches Know-how über große räumliche Distanzen hinweg Anwendung finden kann.
    Diejenigen, die sich mit dem Fachbereich Telemedizin beschäftigen, werden jedoch schnell feststellen, dass eine Art Cybermedicine oder im speziellen Fall der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eine Cyberdentistry aus vielfältiger Begründung derzeit nicht realisierbar erscheint. Die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht sah sich veranlasst, in diesem Zusammenhang eine grundsätzliche Stellungnahme abzugeben (Einbecker Empfehlungen, DGMR; 1999), nach der eine Anwendung telemedizinischer Verfahren das diagnostische und therapeutische Vorgehen wirksam durch eine dezidierte Zweitmeinung unterstützen kann, die Verantwortung des therapeutischen Vorgehens jedoch stets bei dem vor Ort behandelnden Arzt bleiben muss.
    Es wird ferner darauf hingewiesen, dass der (Zahn-)Arzt den Patienten über den Einsatz der Telemedizin aufklären muss. Auch wenn sich durch o.a. Grundsätze möglicherweise Einschränkungen telemedizinischer Verfahren ergeben, so kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Telemedizin dennoch große Möglichkeiten im Fachbereich eröffnet, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.

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    Datum: 19.03.2006

    Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 2004/4

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