16.03.2006 •

    Suffiziente Diagnostik zur Beurteilung der Dental Fitness

    Die veränderte Auftragslage der Bundeswehr und die daraus resultierende Entwicklung weg von der reinen Landesverteidigung hin zur multinational tätigen Einsatzarmee, hat gerade in den letzten Jahren zu einer erhöhten Frequenz von Auslandseinsätzen geführt. Der Zahnärztliche Dienst der Bundeswehr wird sich folglich in zunehmendem Maße darauf fokussieren müssen, die Einsatzfähigkeit der Soldaten sicherzustellen. Die von der NATO einheitlich vorgegebene Bewertungsmaxime zur Ermittlung der zahnärztlichen Einsatzverwendungsfähigkeit ist die STANAG 2466 MED, das Dental Fitness Classification System. Diese ist gem. Weisung BMVg-Fü S seit Dezember 1998 für die gesamte Bundeswehr bindend. Alle militärzahnärztlichen Begutachtungen sind auf dieser Grundlage durchzuführen. Aktuelle Veränderungen der Definition der rein national geltenden Gesundheitsnummer 37 nehmen neuerlich die Begutachtung auf Weiterverpflichtung sowie Statusänderung (neben Einstellung und Entlassung) von dieser stringenten Vorgabe aus. Dies ist zum einen rein fachlich nicht nachzuvollziehen, zum anderen steht es auch im diametralen Widerspruch zu geltenden NATO-Vorgaben, die die national nunmehr geltenden fachlichen Kompromisse eindeutig nicht zulassen. Nicht nur, dass der zuständige Sanitätsoffizier Zahnarzt fachlich mit zweierlei Maß messen muss, er setzt außerdem die Glaubwürdigkeit seiner Fachkompetenz sowie die des gesamten Sanitätsdienstes der Bundeswehr dem Bedarfsträger gegenüber, also der Truppe vor Ort, aufs Spiel. Wenn ein Soldat heute Zeitsoldat werden kann, morgen aber nicht tauglich ist, um an einem Auslandseinsatz teilzunehmen, so ist dies keinem Truppenführer der Bundeswehr plausibel zu machen.

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    Datum: 16.03.2006

    Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 2005/2

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