Schmerzbehandlung in der Notfallmedizin
Mit Ausbau und Organisation des heutigen Rettungswesens in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Rettungsdienstgesetzen der Länder ist raumübergreifend durch Einsatz von bodengebundenen wie Luftrettungsmitteln die gesetzlich vorgegebene Hilfsfrist von 15 Minuten nahezu überall einzuhalten. Dank der rechtlich verpflichteten Mitarbeit des Arztes im Rettungsdienst besteht die Möglichkeit gezielter "Vor-Ort-Behandlung" der Schwerverletzten oder Schwerkranken durch Restitution bzw. Erhaltung vitaler Funktionen mit dem Ziel schnellstmöglicher Transportfähigmachung und Verlegung unterärztlicher Begleitung in die nächste geeignete Klinik. Zur suffizienten Behandlung des Notfallpatienten gehört neben dem Sicherstellen einer ausreichenden Ventilation und der Erhaltung adäquater Kreislaufparameter auch die Schmerzbehandlung. Sie ist nicht nur eine vornehme ärztliche Pflicht im Sinne des subjektiven Befindens des Patienten, sie verhindert auch durch Ausschaltung vegetativer, somatischer und psychischer Schmerzfolgen zusätzliche Störungen an Organen und Organsystemen.
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Datum: 02.05.2007
Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 1992/4