27.04.2006 •

    Postmortale ärztliche Schweigepflicht

    Ärzte gehören zu den Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die ihnen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Tatsachen vertraulich zu behandeln. Dies gilt ohne Modifikation auch für den Sanitätsoffizier. Die Schweigepflicht bezieht alles ein, was der Arzt im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erfahren hat. Ihr unterliegen insbesondere Anamnese, Diagnose und Therapie, aber auch alle sonstigen Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Patient ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Schweigepflicht wirkt zeitlich über den Tod des Patienten hinaus, worauf die Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO) in § 9 Abs. 1 ausdrücklich hinweist.

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    Datum: 27.04.2006

    Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 2001/2

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