17.07.2006 •

    Einsicht in Krankenunterlagen über psychiatrische Behandlung

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich kürzlich mit der Frage nach dem Umfang des Einsichtsrechts in psychiatrische Krankenunterlagen beschäftigt. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.1982 (NJW 1983, 328) ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung ein grundsätzliches Einsichtsrecht in Krankenunterlagen allgemein anerkannt. Danach hat der Patient gegenüber dem behandelnden Arzt bzw. dem Krankenhausträger auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die über ihn geführten Krankenunterlagen (vgl. im einzelnen WM 1/1991, S. 86). Für die Einsicht in psychiatrische Unterlagen gilt aus therapeutischen Gründen ein modifiziertes Einsichtsrecht. Diese Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6.12.1988, NJW 1989, 764) hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr bestätigt: Die Ablehnung des Anspruchs auf Einsicht in die Krankenunterlagen darf auch bei psychiatrischer Behandlung nicht pauschal unter Hinweis auf ärztliche Bedenken begründet werden. Entgegenstehende Gründe sind nach Art und Richtung vom Arzt näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung zum Detail (Beschluss vom 16.9.1998, MedR 1999, 180).

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    Datum: 17.07.2006

    Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 1999/3

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