Die außerordentlichen Testamente: Nottestament vor dem Bürgermeister/Dreizeugentestament/Seetestament
Das geltende Recht kennt neben den ordentlichen Testamenten (notarielles Testament, eigenhändiges Testament) auch drei außerordentliche Testamantsarten, nämlich das Testament vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen (§ 2249 BGB), das Testament vor drei Zeugen (§ 2250 BGB) und das Seetestament (§ 2251 BGB). Das Bürgermeistertestament sowie das Dreizeugentestament werden unter dem Begriff der Nottestamente zusammengefaßt. Besteht in besonderen, im Gesetz näher beschriebenen Notlagen die Gefahr, daß der Erblasser nicht mehr in der Lage ist, ein notarielles Testament zu errichten, schafft das Gesetz die Möglichkeit, vor dem Bürgermeister der Gemeine ("Dorftestament") oder vor drei Zeugen zu testieren. Diese Nottestamente haben in der Rechtspraxis der letzten Jahrzehnte zunehmend an Bedeutung verloren. Dennoch spielt gerade im Bereich der Krankenpflege - auch vor dem Hintergrund von Auslandseinsätzen der Bundeswehr - speziell das Dreizeugentestament ("Krankenhaustestament") noch immer eine Rolle. Diese Testamentsart steht daher im Mittelpunkt der folgenden Darstellung.
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Datum: 01.04.2007
Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 1995/4