27.04.2007 •
Die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen
Die Pflicht zur Aufbewahrung der Krankenunterlagen, die in verschiedenen, zum Teil nur schwer auffindbaren Einzelvorschriften geregelt ist, gehört mit zur Dokumentationspflicht des Arztes und/oder des Krankenhausträgers. Die Rechtsprechung mißt den Krankenunterlagen erhebliche beweisrechtliche Bedeutung zu. Lücken in den Unterlagen gehen im Haftpflichtversicherungsfall meist zu Lasten des Arztes. Der folgende Beitrag zeigt die praxisrelevanten Bestimmungen auf.
Den vollständigen Artikel (PDF-Datei) können Sie gern gegen einen Kostenbeitrag in Höhe von 5,90 € direkt über uns beziehen. Mail to: wehrmedizin@beta-publishing.com
Datum: 27.04.2007
Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 1994/3
Wehrmedizin und Wehrpharmazie 1994/3