27.04.2007 •

    Die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen

    Die Pflicht zur Aufbewahrung der Krankenunterlagen, die in verschiedenen, zum Teil nur schwer auffindbaren Einzelvorschriften geregelt ist, gehört mit zur Dokumentationspflicht des Arztes und/oder des Krankenhausträgers. Die Rechtsprechung mißt den Krankenunterlagen erhebliche beweisrechtliche Bedeutung zu. Lücken in den Unterlagen gehen im Haftpflichtversicherungsfall meist zu Lasten des Arztes. Der folgende Beitrag zeigt die praxisrelevanten Bestimmungen auf.

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    Datum: 27.04.2007

    Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 1994/3

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