Die Ahndung außerberuflichen Fehlverhaltens durch die Berufsgerichtsbarkeit
Versößt der Arzt gegen ein Strafgesetz, kann er damit gleichzeitig eine Verletzung seiner Berufspflichten verwirkt haben. Die Berufsgerichte ahnden derartige Verstöße von Angehörigen der Heilberufe (Arzt, Zahnarzt, Apotheker). Berufsgerichtliche Maßnahmen sind ein Element der ärztlichen Selbstverwaltung; sie sollen die Berufsangehörigen zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anhalten und dadurch Ansehen und Funktionsfähigkeit des "Standes" gewährleisten. Voraussetzung für die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist eine berufsunwürdige Handlung. Neben einer strafgerichtlichen Verurteilung kommt eine berufsgerichtliche Maßnahmen (z.B. Verweis, Geldbuße) nur dann in Betracht, wenn noch ein besonderer "berufsrechtlicher Überhang" verbleibt, der mit der strafgerichtlichen Verurteilung noch nicht abgegolten ist und davon auszugehen ist, daß die strafrechtliche Pflichtenmahnung nicht ausreicht, um den Beschuldigten künftig zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Ansonsten scheidet eine nochmalige Ahndung wegen desselben Fehlverhaltens aus. Die folgenden Ausführungen zur Ahndung außerberuflichen Fehlverhaltens beruhen auf einer interessanten Entscheidung des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 29.6.1994 - LBG 1368/94).
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Datum: 08.04.2007
Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 1995/3