11.05.2007 •

    Die ärztliche Schweigepflicht

    Die ärztliche Schweigepflicht gehört zu den elementaren Standespflichten eines jeden Arztes. "Was immer ich sehe und höre", so gebietet der hippokratische Eid dem Arzt, "bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung, im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals nach draußen ausgeplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf." Die Berufsordnung für die deutschen Ärzte hält an diesem Kernstück der Berufsethik in § 2 nachdrücklich fest: "Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt gworden ist, zu schweigen ...". In der Praxis wird die Schweigepflicht jedoch durch ein breites Spektrum sozialer und verwaltungstechnischer Zwänge zunehmend ausgehöhlt. In zwei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof dieser Tendenz entgegengesteuert und die Anforderungen an die Einhaltung des Berufsgeheimnisses deutlich verschärft. Auf der Grundlage des von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hat er die Überlassung der Patientenkartei beim Verkauf einer Arztpraxis an den Praxisnachfolger sowie die Weitergabe von Behandlungsdaten an externe Verrechnungsstellen ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Patienten als Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht qualifiziert. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit einigen wichtigen Aspekten der Schweigepflicht.

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    Datum: 11.05.2007

    Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 1992/4

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