Die ärztliche Dokumentationspflicht
In einem wegweisenden Urteil hat der BGH im Jahre 1978 (NJW 1978, 2337) unter Aufgabe seiner seinerzeitigen Rechtsprechung befunden, daß die Dokumentation des Behandlungsverlaufs nicht allein eine in das Belieben des Artzes gestellte "bloße Gedächtnisstütze" sei, sondern auch eine dem Patienten gegenüber obliegende rechtliche Verpflichtung. Diese höchstrichterliche Rechtsauffassung hat in § 11 Abs. 1 der Berufsordnung für die deutschen Ärzte ihren standesrechtlichen Niederschlag gefunden. Der folgende Beitrag informiert u.a. über die Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung an Inhalt und Umfang der Dokumentationspflicht.
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Datum: 29.11.2009
Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 1991/3