27.05.2006 •

    Der Auslandsverwendungszuschlag - eine besondere finanzielle Leistung bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr

    Mit dem Auslandsverwendungsgesetz vom 28. Juli 1993 ist durch die Einfügung des § 58a in das für die Gewährung einer besonderen finanziellen Leistung für die Teilnahme an Auslandseinsätzen der Bundeswehr und anderer Organisationen (z.B. THW, BGS, BKA, Polizei der Länder) geschaffen worden, nämlich den Auslandsverwendungszuschlag (AVZ). Mit dem AVZ werden - neben seiner Anreizfunktion - die mit dem Auslandseinsatz verbundenen besonderen Belastungen, Erschwernisse und Gefahren abgegolten, die in der AVZ-Verordnung näher beschrieben sind. Der AVZ wird in sechs Stufen (bis zu 50 DM, 80 DM, 105 DM, 130 DM, 155 DM, 180 DM) als einheitlicher Tagessatz neben den Inlandsdienstbezügen gewährt; als Auslandsdienstbezug ist er steuerfrei. Der folgende Kurzbeitrag gibt einen Überblick über dieses besoldungsrechtliche Instrument.

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    Datum: 27.05.2006

    Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 2000/2

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