03.10.2006 •

    Das Recht zur Einsichtnahme in die Krankenunterlagen

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen. Dieses Recht des Patienten steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ärztlichen Dokumentationspflicht, wie sie in § 15 Abs. 1 der Muster-Berufsordnung für die deutschen Ärzte festgeschrieben ist. Danach hat der Arzt über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese haben nicht nur die Funktion einer internen Gedächtnisstütze, sondern dienen auch dem Interesse des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation. Der folgende Beitrag erläutert einige praktisch bedeutsame Aspekte des Einsichtsrechts in diese Aufzeichnungen.

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    Datum: 03.10.2006

    Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 1997/4

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