26.03.2006 •

    Das Dezernat I.3: Arbeitsmedizin, Gewerbearzt

    Die arbeitsmedizinische Betreuung in der Bundeswehr wird durch hauptamtliche Betriebsärzte, zivile überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste und Vertragsärzte wahrgenommen. Die fachliche Leitung darüber obliegt dem Leitenden Betriebsarzt der Bundeswehr (SanAmtBw V 2).
    Die öffentlich-rechtliche Aufsicht hingegen wird im Rahmen der Eigenvollzugskompetenz bei der Bundeswehr durch den Arbeitsschutzarzt wahrgenommen, der damit dem Gewerbearzt entspricht. Hierzu wurde in den Sanitätskommandos das Dezernat I.3 eingerichtet.

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    Datum: 26.03.2006

    Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 2003/4

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