30.04.2007 •

    AIDS und Recht

    Der entscheidende Beitrag zur Bekämpfung der Immunschwächekrankheit AIDS (Acquired Immunodeficiency Syndrome) kann nur durch ein breites Aufklärungs- und Beratungskonzept geleistet werden. Rechtsnormen eignen sich nur beedingt als Mittel der Verhaltenssteuerung und können allenfalls eine flankierende Rolle spielen. Insbesondere das Strafrecht ist als Sanktionsinstrument nur ein beschränkt taugliches Mittel staatlicher Gesundheitspolitik im Kampf gegen AIDS. Insofern haben Aufklärung und Beratung Vorrang vor staatlichen Zwangsmaßnahmen. Die im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken auftretenden Rechtsfragen sind teilweise umstritten. Der folgende Beitrag beleuchtet einige wichtige rechtliche Aspekte.

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    Datum: 30.04.2007

    Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 1993/1

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