20.06.2011 •

HAFTUNGSFRAGEN BEI DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG IM SANITÄTSDIENST DER BUNDESWEHR

Aus dem Referat R II 1 (Referatsleiter: Ministerialrat Dr. jur. utr. C. Raap) im Bundesministerium der Verteidigung, Bonn

von Christian Raap

Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit Haftungsfragen bei der ärztlichen Behandlung im Sanitätsdienst der Bundeswehr.1 Die Darstellung unterscheidet danach, ob 1. Soldaten der Bundeswehr, 2. zivile Patienten oder 3. ausländische Soldaten behandelt werden2. Abschließend geht der Beitrag auf die Zuständigkeiten für die Abwicklung von Schadensfällen in der Bundeswehr und auf Versicherungsfragen ein.

1. Vorbemerkungen

Hauptaufgabe des Sanitätsdienstes der Bundeswehr3 ist es, die Gesundheit deutscher Soldaten zu schützen, zu erhalten oder wiederherzustellen. Dies betrifft insbesondere die ärztliche Versorgung während der Auslandseinsätze, in denen gesundheitliche Gefahren drohen, denen Soldaten im Inland nicht ausgesetzt sind. Es gilt, den Soldaten im Falle einer Erkrankung, eines Unfalles oder einer Verwundung im Auslandseinsatz eine m edizinische Versorgung zut eil werden zu lassen, die im Ergebnis dem fachlichen Standard in Deutschland ents prich t, und zwar für das gesamte Spektrum sanitätsdienstlicher Versorgungsleistungen. Der Sanitätsdienst stellt mit seinen Kräften und Mitteln auch die sanitätsdienstliche Versorgung der Soldaten im Inland sicher. Daneben werden zivile Patienten und ausländisc he Soldaten durch Sanitätsoffiziere der Bundeswehr behandelt.
Allgemein könn en sich Schadensersatzansprüche für ärztliche Behandlungsfehler4 aus dem Behandlungsvertrag, der Geschäftsführung ohne A uftrag (§§ 677 ff. BGB) oder einer unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) ergeben. Die Pflichten aus dem Behandlungsvertrag bestimmen sich maßgeblich nach den gesetzlichen Regelungen über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB). Der Behandlungsvertrag verpflichtet regelmäßig zu einer ärztlichen Dienstleistung, das heißt zu einer Behandlung nach den Regeln ärztlicher Kunst, nicht aber zu einem bestimmten Behandlungserfolg. Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn ein Patient zum Beispiel wegen Bewusstlosigkeit keinen Auftrag zu einer notwendigen Behandlung erteilen kann. Eine Haftung besteht für den materiellen Schaden, der als Folge eines schuldhaften Behandlungsfehlers des Arztes eingetreten ist, sowie für den immateriellen Schaden (§ 253 Abs. 2 BGB). Schadensersatzpflichtig ist bei ambulanter Behandlung der Praxisinhaber oder bei stationärer Behandlung der Krankenhausträger, sofern ein sogenannter totaler Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen wurde.

2. Behandlung von Soldaten der Bundeswehr

2.1 Ansprüche des geschädigten Soldaten

2.1.1 Schadensersatzansprüche

Erleidet ein Bundeswehrsoldat durch einen Behandlungsfehler, den ein Sanitätsoffizier der Bundeswehr zu vertreten hat, einen Gesundheitsschaden, kommt ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Amtshaftung (§ 839 BGB/Art. 34 GG) in Betracht. Dabei ist unerheblich, ob die Behandlung im In- oder Ausland, im Friedensdienstbetrieb oder im Einsatz stattfindet.
Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt und dadurch einen Schaden verursacht hat; ferner darf kein Haftungsausschlussgrund vorliegen. Sind die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gegeben, tritt an die Stelle der persönlichen Haftung des Amtsträgers die Haftung des Staates. Durch diese befreiende Schuldübernahme5 wird der Amtsträger von der unmittelbaren Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschädigten befreit. Soweit Soldaten ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG ausüben, sind sie Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne.6
Die Behandlung von Soldaten der Bundeswehr im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (§ 30 Abs. 1 Satz 2 des Soldatengesetzes - SG) ist hoheitlich. Die Behandlung stellt damit die Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.7 Verstößt ein Sanitätsoffizier durch unsachgemäße Behandlung eines Soldaten gegen die Pflicht des Dienstherrn zur Heilfürsorge (§ 30 Abs. 1 Satz 2 SG), verletzt er eine drittschützende Amtspflicht.8 Der Amtshaftungsanspruch wegen eines truppenärztlichen Behandlungsfehlers kann allerdings wegen der Beschränkungen des § 91a des Soldatenversorgungsgesetzes – SVG9 nur bei einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung geltend gemacht werden. Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 SVG haben die versorgungsberechtigten Personen (in erster Linie die Soldaten [§ 80 SVG]) gegen den Bund nur die auf dem SVG beruhenden Ansprüche, es sei denn, dass die Wehrdienstbeschädigung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.
§ 81 Abs. 1 SVG definiert als Wehrdienstbeschädigung „eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.“ Ein truppenärztlicher Behandlungsfehler wird als wehrdiensteigentümlich qualifiziert.10 Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die (bloße) Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 81 Abs. 6 Satz 1 SVG). Der Versorgungsanspruch ist verschuldensunabhängig.11 Der Maßstab für die Prüfung der Frage, ob Vorsatz vorgelegen hat, wird § 839 BGB entnommen.12 Ein Amtsträger handelt vorsätzlich, wenn er sich bewusst über die verletzte Amtspflicht hinwegsetzt. Zum Vorsatz gehört nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Pflichtverletzung objektiv ergibt sondern auch das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit, das heißt das Bewusstsein, gegen die Amtspflicht zu verstoßen. Zumindest muss der Amtsträger mit der Möglichkeit eines solchen Verstoßes rechnen und diesen billigend in Kauf nehmen.

2.1.2 Versorgungsansprüche

Liegt nur (einfache oder grobe) Fahrlässigkeit vor, kommt lediglich ein Versorgungsanspruch des geschädigten Soldaten gegen den Bund in Betracht. Versorgungsansprüche nach dem SVG sind im Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu verfolgen (§ 88 Abs. 7 SVG).

2.2 Haftung des Sanitätsoffiziers gegenüber dem Bund

2.2.1 Rückangriffanspruch

Werden infolge eines Behandlungsfehlers Schadensersatz- oder Versorgungsleistungen erbracht, liegt ein Vermögensschaden des Bundes vor. Ein Rückgriff des Dienstherrn gegen den Sanitätsoffizier ist nur unter den Voraussetzungen des § 24 SG13 zulässig. Die Norm enthält eine abschließende Regelung.14 Nach § 24 Abs. 1 SG hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig15 die ihm obliegenden Pflichten16 verletzt, dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

2.2.2 Begrenzung

Die Höhe des Rückgriffsanspruchs ist aus Fürsorgegründen regelmäßig begrenzt. Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG17 gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG, § 31 SG), die Beamten (und Soldaten) nur insoweit heranzuziehen, als dies angemessen, verhältnismäßig und billig ist. Hat der Dienstherr seine Fürsorgepflicht durch eine Verwaltungsvorschrift entsprechend konkretisiert, bindet er hierdurch seine Ermessensausübung. Das BVerwG billigt ausdrücklich durch Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Haftungsbegrenzungen. Derartige Vorschriften gibt es praktisch seit Bestehen der Bundeswehr (sogenannte Einziehungsrichtlinien):18 Bei grobfahrlässigen Dienstpflichtverletzungen wird der dem Bund geschuldete Betrag im Umfang von drei Monatsgehältern (sogenannte Messbeträge), bei vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen im Umfang von sechs Messbeträgen eingezogen; die Restschuld wird grundsätzlich erlassen.

3. Behandlung ziviler Patienten

3.1 Behandlung im dienstlichen Auftrag

3.1.1 Schadensersatzanspruch

Wird ein ziviler Patient bei der Behandlung durch einen Sanitätsoffizier im dienstlichen Auftrag gesundheitlich geschädigt, kommen Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung nicht in Betracht, da die Therapie nicht hoheitlich ist. Dies bedeutet, dass neben dem Bund19 der Sanitätsoffizier nach § 823 BGB (als Gesamtschuldner gemäß § 840 Abs. 1 BGB) auf Schadensersatz für jedes Verschulden haftet.

3.1.2 Erfüllung von Schadensersatzforderungen

In aller Regel wird der Zivilpatient Schadensersatzansprüche gegen den Bund als solventeren Schuldner geltend machen. Erfüllt der Bund die Schadensersatzforderung, ist gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Schuld des Sanitätsoffiziers getilgt. Sodann ist der Innenausgleich zwischen Bund und Sanitätsoffizier als Gesamtschuldner (§ 426 BGB) zu prüfen. Dabei wird der Sanitätsoffizier aus Fürsorgegründen so gestellt, als habe er einen Soldaten behandelt. Beruhte der Behandlungsfehler lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit, bleibt ein Ausgleich außer Betracht. Bei grobfahrlässigen und vorsätzlichen Pflichtverletzungen gelten die unter 2.2.1 aufgezeigten Grundsätze. Im Ergebnis steht der Sanitätsoffizier bei der Behandlung von Zivilpatienten damit nicht anders als bei Behandlung von Bundeswehrsoldaten.

3.1.3 Rechtsschutz

Würde der Zivilpatient den Sanitätsoffizier wider Erwarten gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, so wird diesem auf Antrag Rechtsschutz gewährt. Einzelheiten hat das Bundesministerium der Verteidigung festgelegt.20 Der Rechtsschutz besteht in einem zinslosen Darlehen für die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung. Die Gefahr persönlicher Inanspruchnahme durch einen Zivilpatienten wegen Vertragsverletzung lässt sich im Übrigen verringern, wenn der Sanitätsoffizier den Patienten in geeigneter Form darauf hinweist, dass die Behandlung im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wird (also zwischen Patient und Sanitätsoffizier kein vertragliches Verhältnis begründet wird).

3.1.4 Schadensersatzansprüche im Auslandseinsatz

Im Auslandseinsatz ist der Sanitätsoffizier bei der Behandlung ziviler Patienten nicht grundsätzlich vor zivilgerichtlicher Inanspruchnahme21 (oder strafrechtlicher Verfolgung) im Einsatzland geschützt. Denn ein völkergewohnheitsrechtlicher Grundsatz des Inhalts, dass Angehörige von Truppen bei völkerrechtsmäßigem Auslandsaufenthalt22 von der örtlichen Zivilgerichtsbarkeit und/oder Strafgerichtsbarkeit befreit seien, besteht nicht.23 Solche Immunitätsrechte bedürfen jeweils einer besonderen völkerrechtlichen Grundlage24. Auch insoweit kommt Rechtsschutz durch den Bund in Betracht.

3.2 Behandlung im Rahmen einer Nebenbeschäftigung als Nebentätigkeit

Bei der Behandlung im Rahmen einer Nebentätigkeit (§ 20 SG) trifft die alleinige Haftung wegen Vertragsverletzung (§§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB) oder aus Delikt (§ 823 Abs. 1 BGB) den Sanitätsoffizier; ein Haftungsfreistellungsanspruch besteht nicht. Wegen des Haftungsrisikos sollte sich der Sanitätsoffizier ausreichend versichern (siehe unten 7.2.).

4. Behandlung ausländischer Soldaten

Auch bei der Behandlung ausländischer Soldaten im dienstlichen Auftrag wird der Sanitätsoffizier nicht hoheitlich tätig, so dass für Behandlungsfehler - wie bei der Behandlung von Zivilpatienten - eine gesamtschuldnerische Haftung des Sanitätsoffiziers neben dem Bund besteht. Allerdings wird dem Sanitätsoffizier auch hier im Falle seiner Inanspruchnahme auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ein Haftungsfreistbellungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland zuerkannt, wenn der Behandlungsfehler lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit beruhte. Damit steht der Sanitätsoffizier bei der Behandlung ausländischer Soldaten im Ergebnis nicht anders als bei Behandlung deutscher Soldaten. Darüber hinaus existieren häufig internationale Vereinbarungen, die eine unmittelbare Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Soldaten bei Handlungen im dienstlichen Auftrag ausschließen, und allenfalls Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland zulassen.

5. Exkurs: Behandlung im Rahmen der sogenannten Notkompetenz

Ohne ärztliche Approbation ist ein Sanitätssoldat insbesondere als Rettungsassistent ausnahmsweise berechtigt, überbrückende, ihrer Natur nach ärztliche, Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen zu treffen. Diese sogenannte Notkompetenz setzt voraus, dass der Sanitätssoldat am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig erreicht werden kann, die Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten erforderlich sind, das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann und die Hilfeleistung im Einzelfall dem Sanitätssoldaten zumutbar ist.25 Liegen die Voraussetzungen der Notkompetenz vor, wird der Notfallpatient aber gesundheitlich geschädigt, steht der Sanitätssoldat haftungsrechtlich einem approbierten Sanitätsoffizier gleich.

6. Zuständigkeiten für die Abwicklung von Schadensfällen in der Bundeswehr

Die Abwicklung von Schadensfällen obliegt nicht den Streitkräften (Art. 87a GG), sondern der Bundeswehrverwaltung (Art. 87b GG).26 Zuständig sind in der Bundeswehrverwaltung die sog. schadensbearbeitenden Dienststellen.27 Für Inlandsschadensfälle sind dies regelmäßig die Wehrbereichsverwaltungen (Bundesmittelbehörden); für Auslandsschadensfälle liegt die Zuständigkeit beim Bundesamt für Wehrverwaltung (Bundesoberbehörde). Diese Behörden vertreten den Bund grundsätzlich auch in Prozessen.28

7. Versicherungsfragen

7.1 Bund

Ist der Bund für einen durch einen Sanitätsoffizier verursachten Schaden verantwortlich, begleicht er die Kosten des Schadensfalls unmittelbar aus seinen Haushaltsmitteln. Allgemein versichert der Bund seine Schadensrisiken nicht (Grundsatz der Selbstdeckung bzw. der Selbstversicherung).29

7.2 Sanitätsoffiziere

7.2.1 Schadensersatz

im Rahmen von Dienstpflichten Sanitätsoffiziere können das Haftungsrisiko für grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen versicherungsrechtlich grundsätzlich abdecken. Eine Dienst- / Amtshaftpflichtversicherung30 schützt Sanitätsoffiziere gegen Schadenersatzansprüche des Bundes aus § 24 SG. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich nicht die Pflicht, zugunsten seiner Bediensteten eine solche Versicherung abzuschließen und die entsprechenden Versicherungsprämien zu übernehmen.31

7.2.2 Schadensersatz im Rahmen der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit

In allen Fällen, in denen Sanitätsoffiziere nicht im Rahmen von Dienstpflichten sondern eigenwirtschaftlich (insbesondere im Rahmen einer Nebentätigkeit) tätig werden, ist eine Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Denn als Arzt ist jeder Sanitätsoffizier gemäß seiner jeweiligen Berufsordnung (standesrechtlich) verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftungsansprüche im Rahmen der approbationsgebundenen Tätigkeit zu versichern.32

 

Der Autor leitet das unter anderem für Zivil-, insbesondere Haftungsrecht zuständige Referat im Bundesministerium der Verteidigung. Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder. Für Kritik und Hinweise dankt der Autor Regierungsdirektorin Eva-Maria Bahrenberg, Ministerialrat Peter Dreist und Oberfeldarzt Dr. med. dent. Rolf v. Uslar.

Literatur:

  1. Nicht erörtert werden Haftungsfragen bei der Behandlung durch Ärzte, die keinen Soldatenstatus haben (insbesondere sogenannte Vertragsärzte).
  2. Haftungsrechtlich ohne Belang ist die von Th. Höges, RiA 1998, 167 ff., getroffene Unterscheidung nach Hauptamt und Nebenamt.
  3. Einzelheiten im Internet unter www.sanitaetsdienstbundeswehr. de.
  4. Die Literatur zum Arzthaftungsrecht ist uferlos. Eine umfassende Darstellung (einschließlich prozessualer Fragen) bietet C. Katzenmeier, Arzthaftung, 2002.
  5. Siehe H.-J. Papier, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 839 Rn. 121
  6. Herrschende Meinung, siehe BGH, Urteil vom 27. 6. 2002 – III ZR 234/01, BGHZ 151, 198; F. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 13.
  7. Ständige Rechtsprechung; siehe BGH, Beschluss vom 29. 2. 1996 – III ZR 238/94, NJW 1996, 2431, mit weiteren Nachweisen.
  8. BGH, Urteil vom 6. 7. 1989 – III ZR 79/88, BGHZ 108, 230.
  9. Siehe BGH, Urteil vom 12. 11. 1992 – III ZR 19/92, BGHZ 120, 176.
  10. BGH, Urteil vom 25. 4. 1991 – III ZR 175/90, NJW 1992, 744; siehe auch W. Stauf, Wehrrecht III, 2002, § 81 SVG, Rn. 5 mit weiteren Nachweisen.
  11. BVerfG, Beschluss vom 22. 6. 1971 – 2 BvL 10/69, BVerfGE 31, 212. Diese Entscheidung stellt die Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbegrenzung des § 91a SVG fest und befasst sich eingehend mit ihrer inneren Berechtigung.
  12. Zum Folgenden siehe BGH (o. Anm. 6) mit weiteren Nachweisen
  13. Die Vorschrift entspricht § 75 BBG/§ 48 BeamtStG. Daher kann man die entsprechende beamtenrechtliche Rechtsprechung und Literatur heranziehen.
  14. W. Scherer / R. Alff / A. Poretschkin, Soldatengesetz, 8. Aufl. 2008, § 24 Rn. 1.
  15. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, Urteil vom 29. 9. 1992 – XI ZR 265/91, NJW 1992, 3235).
  16. Zur Systematik der Dienstpflichten der Soldaten siehe C. Raap, JuS 2003, 9 (11) mit weiteren Nachweisen.
  17. BVerwG, Urteil vom 29. 4. 2004 – 2 C 2.03, BVerwGE 120, 370 = DÖD 2005, 16 mit weiteren Nachweisen. Die Rechtsprechung wird von der Literatur teilweise begrüßt (zum Beispiel durch H. Zetzsche, ZBR 2004, 355 f. mit weiteren Nachweisen). Teilweise wird die Auffassung vertreten, die dienstrechtlichen Haftungsnormen seien abschließend und ließen keinen Raum für Fürsorgeerwägungen (so insbesondere J. Beckmann, Die Haftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, 2002, S. 245 ff.).
  18. „Richtlinien für die Einziehung von Schadensersatzforderungen aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis der Bundeswehrangehörigen (Einziehungsrichtlinien – EZR)“ in der Fassung vom 17. 10. 2008 (VMBl S. 188).
  19. Auf Grund von Vertragsverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1, 278 BGB oder aus unerlaubter Handlung - nach §§ 89, 31, 823 BGB für den Chefarzt eines Bundeswehrkrankenhauses als Organ des Krankenhausträgers oder nach § 831 BGB für die sonstigen Ärzte im Bundeswehrkrankenhaus -, vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 8. 4. 2003 – 1 U 26/00, MedR 2004, 226.
  20. Erlass „Gewährung von Rechtsschutz für Bundesbedienstete – Neufassung“ vom 24. 5. 2006 (VMBl S. 103).
  21. Während des langjährigen Einsatzes deutscher Sanitätsoffiziere im Ausland ist bisher kein einziges arzthaftungsrechtliches Problem bekannt geworden.
  22. Eine Einführung in das Truppenstationierungsrecht bringt C. Raap, UBWV 2004, 182 ff.
  23. Siehe eingehend, vor allem auch zur Völkerrechtspraxis, P. J. Conderman, Jurisdiction, in: D. Fleck (Hrsg.), The Handbook of the Law of Visiting Forces, 2001, S. 99 ff.
  24.  Eine Vereinbarung über Immunitäten wurde z. B. für die IFOR-Operation in Kroatien und Bosnien und Herzegowina in Appendix B zu Annex 1-A des Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina (Dayton-Abkommen) vom 14. 12. 1995 in drei besonderen Statusabkommen mit Kroatien, Bosnien und Herzegowina (jeweils Nr. 8) und der Bundesrepublik Jugoslawien (Nr. 11) getroffen; die Vereinbarung galt für die Folgeoperationen SFOR und EUFOR fort. Für den Einsatz der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo (KFOR) ergibt sich die Immunitätsregelung aus der rückwirkend zum 10. 6. 1999 in Kraft gesetzten UNMIK- Regulation 2000/47 vom 17. 8. 2000. Für die in Mazedonien bei verschiedenen NATO- und EU-Operationen tätigen Soldaten (EAGLE EYE, Extraction Force, KFOR, Essential Harvest, Amber Fox, Allied Harmony und EU-Operation Concordia) ergibt sich der Immunitätsstatus aus der Briefwechselvereinbarung der NATO mit Mazedonien vom 23. und 24. 12. 1998, ergänzt durch 11 technische Annexe vom 9. 4. und 11. 5. 1999. Für ISAF in Afghanistan wurde mit dem Military Technical Agreement vom 4. 1. 2002 durch den ersten COMISAF, einem britischen General, mit der durch das Bonner Abkommen vom 5. 12. 2001 geschaffenen Übergangsregierung von Afghanistan Immunität für die bei ISAF dienenden Soldaten vereinbart. Für unmittelbare UN-Einsätze wie UNAMA in Afghanistan, UNMEE zwischen Äthiopien und Eritrea, UNOMIG in Georgien, UNMIS und die UN-/AU-Hybridmission UNAMID im Sudan oder UNIFIL im und vor der Küste des Libanon ergibt sich die Immunität der eingesetzten Soldaten und ggf. zivilen Mitarbeiter unmittelbar aus dem VN-Immunitätsabkommen vom 13. 2. 1946: Nach Art. VI Abschnitt 22 genießen Sachverständige, wenn sie Aufträge für die Organisation der Vereinten Nationen durchführen, als „experts on mission“ während der Dauer dieses Auftrages einschließlich der Reise die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten. Dazu gehört Immunität von Festnahme und Haft und vor der Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks ebenso wie Immunität von jeder Gerichtsbarkeit (auch der der Entsendestaaten!).
  25. Vgl die Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 2. 11. 1992 zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst (abrufbar unter www. bundesaerztekammer.de).
  26. BGH, Urteil vom 19. 3. 1985 – VI ZR 190/83, VersR 1985, 735.
  27. Einzelheiten des Verfahrens regeln die „Bestimmungen über die Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr (Schadensbestimmungen)“ in der Fassung vom 14. 2. 2006 (VMBl S. 40).
  28. Siehe die „Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Prozessen und anderen Verfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Vertretungsanordnung BMVg)“ vom 19. 12. 2002 (VMBl 2003 S. 2). Diese Anordnung führt die bisher in verschiedenen Erlassen geregelte Materie zusammen.
  29. Nummer 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 34 BHO (abrufbar unter www.verwaltungsvorschriften- im-internet.de).
  30. Zum Folgenden siehe H. Zetzsche, UBWV 2004, 139 ff. - Die Angebote der Versicherer sind unterschiedlich; es empfiehlt sich, Vergleichangebote einzuholen.
  31. BVerwG, Beschluss vom 18. 2. 1981 – 2 B 4/80, DÖD 1981, 159.
  32. Siehe G. H. Schlund, in: A. Laufs / B.-R. Kern (Hrsg.), Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 21.

Datum: 20.06.2011

Quelle: Wehrmedizinische Monatsschrift 2011/5-6

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