DER SANITÄTSDIENST ALS EFFEKTOR

EINSATZ DES SANITÄTSDIENSTES ABSEITS DER SANITÄTSDIENSTLICHEN VERSORGUNG

Der Sanitätsdienst der Bundeswehr soll die umfassende sanitätsdienstliche Versorgung der Streitkräfte in Grundbetrieb und Einsatz nach dem Stand von Wissenschaft und Technik sicherstellen.

Die sanitätsdienstliche Versorgung im Einsatz ist der Primärauftrag. So lautet der Auftrag des Sanitätsdienstes, festgelegt in der Teilkonzeption Sanitätsdienstliche Versorgung vom 20. September 2005. Verfolgt man allerdings die Berichterstattung aus den Einsatzgebieten, sei es in dieser Zeitschrift oder in internationalen Publikationen, so wird deutlich, dass sanitätsdienstliche Kräfte seit langem in Bereichen tätig sind, die über die Einsatzunterstützung, die Versorgung der eigenen und verbündeter Soldaten, hinausgeht.

Dabei sind zwei deutlich abgrenzbare Szenarien zu unterscheiden. Der Einsatz des Sanitätsdienstes im Rahmen der internationalen Katastrophenhilfe, seit dem ersten Einsatz nach dem Erdbeben 1960 in Marokko wieder und wieder geleistet, ist ein anerkannter Beitrag der Bundeswehr zur humanitären Soforthilfe der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Aspekt soll hier nicht weiter betrachtet werden.

Sind deutsche Streitkräfte im Rahmen multinationaler Stabilisierungsoperationen wie ISAF oder KFOR eingesetzt, steht der Sanitätsdienst vor Herausforderungen, die über die Einsatzunterstützung hinausgehen. Sanitätsdienstliche Kräfte leisten weitere Beiträge zum Beispiel zu den drei Lines of Operation, die im Operationsplan für ISAF beschrieben werden: Security, Governance und Reconstruction and Development. Darüber hinaus sehen sich Streitkräfte nicht selten humanitären Herausforderungen gegenüber, die durch andere Organisationen nicht adressiert werden. Dies kann an mangelndem Zugang für diese Organisationen auf Grund von Sicherheitsproblemen liegen oder auch einfach daran, dass in ländlichen Gebieten der Aufbau staatlicher oder anderer Strukturen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung noch nicht erfolgt ist.

Der Beitrag im Rahmen der Security Sector Reform (SSR) 

Die militärischen Sanitätsdienste haben eine Rolle in der Unterstützung der lokalen Sicherheitskräfte. Dies gilt primär für die direkte Versorgung in gemein samen Operationen. Aber auch beim Aufbau der Sicherheitskräfte, seien es die regu lären Streitkräfte, Armee, Luftwaffe oder Marine, oder die Polizei, kann die Exper tise der eingesetzten Spezialisten hilfreich sein. Die Konzeption der Sicherheitskräfte und ihrer sanitätsdienstlichen Versorgung hängt von dem Auftrag dieser Kräfte ab, sei es im Schwerpunkt die Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung gegen oppositionelle Kräfte und Gruppierungen oder als Beitrag zur internationalen Krisenbewältigung. Die Anforderungen sind in der Regel weniger ein großer, verlegbarer militärischer Sanitätsdienst, sondern ein auf prä-klinische Versorgung und Transport zu festen Einrichtungen ausgerichtetes System. Dieses System wird konkurrieren mit dem Wiederaufbau des zivilen Gesundheitssystems. Dies gilt für Ressourcen finanzieller, materieller, aber insbesondere personeller Art. Gleichzeitig bestehen enge Beziehungen zum zivilen Gesundheitswesen, sei es in der Ausbildung des Personals, in der Versorgung von Sicherheitskräften in Krankenhäusern des zivilen Gesundheitswesens oder von Zivilisten in Einrichtungen der Polizei oder der Streitkräfte. Partnering und Mentoring in Afghanistan sind Beispiele für diesen Beitrag

 

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  Abb. 1: Sanitätsdienstliche Fähigkeiten.

 

 

 

 

 

 

Rolle des Sanitätsdienstes beim Wiederaufbau

Träger des Wiederaufbaus sind neben dem Staat selbst in der Regel Internationale Organisationen (IO), Nichtregierungsorganisationen (Non-Governmental-Organisations – NGO) oder ausländische staatliche Organisationen wie das Technische Hilfswerk (THW), die Gesellschaft für Internationale Zusam menarbeit (GIZ) oder USAID, die amerikanische Organisation für internationale Entwicklung. Aufgabe von Streitkräften ist die Herstellung des sicheren Umfeldes. Wenn der Sanitätsdienst der Bundeswehr im Bereich des Wiederaufbaus (Governance, Reconstruction and Development – G,D & R) tätig wird, geschieht dies in der Regel aus der Notwendigkeit zu helfen, als Beitrag zu Informa - tionsoperationen oder als Teil von CIMICMaßnahmen. In der NATO sind durch die Erfahrungen insbesondere bei ISAF zu diesem Tätigkeitsfeld auf verschiedenen Ebenen Entwicklungen zu beobachten. Neben der Überarbeitung der „NATO Principles and Policies of Operational Medical Support“ (MC 326/2), bei der eine Aktualisierung der Abschnitte zur zivil-militärischen Zusammenarbeit zu erwarten ist, befindet sich die Allied Joint Medical Publication 6 (AJMedP-6) in der Erarbeitung, die sich mit den zivil-militärischen Beziehungen auf sanitätsdienstlichem Gebiet beschäftigt. Das Allied Command Operations (ACO) hat im März 2010 die ACO Directive (AD) 83- 2 “ACO Guidance for Military Medical Services Involvement with Humanitarian Assistance and Support to Governance, Reconstruction and Development” herausgegeben und die HQ ISAF SOP 01154 “Guidance on Military Medical Engagement in Health Sector Reconstruction and Development” wurde im Juli 2010 erlassen.

Die in Entwicklungsländern häufig bereits bestehende Unterversorgung wird durch die sinkenden Möglichkeiten des Gesund heitssystems, die gesteigerte Nachfrage durch die in direkten Folgen von Konflikten und die direkten Folgen von Krieg und Gewalt ver stärkt. Zu den indirekten Folgen zählen etwa eine Verschiebung von der Basis- und Grundversorgung hin zur Krankenhausversorgung, Konzentration der Versorgung auf Städte zu Lasten ländlicher Gebiete sowie mangelnde Kontrolle und Koordination der Aktivitäten von Nicht regierungsorganisationen und Donatoren durch staatliche Stellen. Ursache können die schlechte Sicherheitslage, Zerstörung von Einrichtungen, Vertreibung von medizinischem Personal, gestörte logistische, Informations- oder Verkehrsverbindungen sein. Dies führt zu einer steigenden Behandlungsbedürftigkeit auch bei bisher versorgten Patienten z. B. mit chronischen Erkrankungen. Hinzu kommen die direkten Folgen von Gewalt wie Verwundung und Invalidität.

Der Wiederaufbau eines funktionierenden Gesundheitssektors wird immer Teil eines umfassenden Ansatzes sein. Der Sanitätsdienst handelt in der Unterstützung des politischen Willens der Bundesregierung mit dem Ziel der Stärkung der anerkannten lokalen Regierung. Diese ist der Besitzer des Aufbau - prozesses und legt die grundlegenden Rahmenbedingungen fest (Ownership). Die Tätigkeit des Sanitätsdienstes darf diesen Prozess nicht konterkarieren. Dies bedeu tet einen erheblichen, aber notwendigen Abstimmungsprozess mit den lokalen Autoritäten aller Ebenen.

Alle Maßnahmen des Sanitätsdienstes, sei es eine Beteiligung an präventiv medizinischen Programmen, die Behandlung und Versorgung der Bevölkerung, Beratung und Unterstützung von Einrichtungen des Gesundheitswesens, materielle oder logistische Hilfe oder Ausbildungs- und Trainingsprogramme, haben sich außer in den Fällen akuter Nothilfe an den gemeinsamen, ressortübergreifenden nationalen, aber auch den internationalen operativen und strategischen Zielen auszurichten. Gewünschte und unerwünschte Wirkungen sind bei der Planung zu berücksichtigen und in der Durchführung zu überwachen. So weit wie möglich müssen auch die Prinzipien der humanitären Hilfe Grundlage der Tätigkeit des Sanitätsdienstes sein.

Erforderliche Fähigkeiten des Sanitätsdienstes

Insgesamt lassen sich drei Gruppen von sanitätsdienstlichen Fähigkeiten im Hin blick auf den Einsatz des Sanitätsdienstes als Effektor beschreiben (Abb. 1). Die erste Gruppe sind die sanitäts dienstlichen Fähigkeiten, die für die Unterstützung der Truppe vorgesehen sind und zu diesen Aufgaben nicht beitragen können. Hier gibt es aus militärischer Sicht keine Probleme. Die Verantwortlichkeiten sind klar geregelt, es existiert eine eindeutige Kommando- und Führungsstruktur.

 

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 Abb. 2: Ärztliche Behandlung von zivilen Patienten im Kosovo, 2007. (Foto: Bundeswehr/Wichelmann)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die zweite Gruppe sind die für die Unterstützung der Truppe vorgesehenen Fähigkeiten, die zu diesen Aufträgen sinnvoll beitragen könnten. Die Probleme, die sich aus dem Einsatz dieser Fähigkeiten außerhalb der Einsatzunterstützungsrolle ergeben, sind Fragen der Führung, der Priorisierung und der Standards. Die Auslastung einzelner Sanitätseinrichtungen, die frei verfügbaren Kapazitäten und Fähigkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt müssen für die fachliche wie operative Führung zu jedem Zeitpunkt erkennbar sein. Diese sind abhängig von den laufenden und geplanten Aufträgen auf der taktischen Ebene und der Verfügbarkeit von Personal und Material. Hier gibt es eine nationale Verantwortung, und der Einsatz oder die Bindung dieser Fähigkeiten und Kapazitäten über die Ein - satz unterstützung hinaus unterliegt gegebenenfalls zusätzlichen nationalen Restriktionen und Vorgaben, die die Verwendbarkeit dieser Kräfte einschränken können. Da der weit überwiegende Anteil des Sanitätsdienstes integraler Bestandteil der nationalen Kontingente ist, ist der Einsatz für solche Zwecke in einer multinationalen Kommandostruktur nicht ohne weiteres möglich. Hinzu kommt die Problematik der Aufrechterhaltung der Versorgung der eigenen Soldaten während des Einsatzes von Sanitätskräften als Effektor. Darüber hinaus stellen sich auch Fragen hinsichtlich der anzuwendenden Standards. Wenn unterschiedliche Standards der Versorgung für die verschiedenen Patientengruppen nötig sind, etwa um eine nachhaltige Versorgung indigener Patienten im eigenen Gesundheitssystem zu gewährleisten, ist dies dem eigenen Personal wie auch dem zivilen Umfeld zu vermitteln. Rules of Eligibility können in diesem Spannungsfeld hilfreich sein. Die dritte Gruppe sind die Fähigkeiten, die für solche zusätzlichen Aufgaben erforderlich sind, die jedoch für die Versorgung der eingesetzten multi nationalen Truppe nicht benötigt werden und daher in der Regel auch nicht zur Verfügung stehen. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen für eine begrenzte Zeit nur das Militär, sei es auf Grund der Sicher heits lage oder z.B. auf Grund der Unzugänglichkeit eines Gebietes, in der Lage ist, der Bevölkerung Gesundheitsleistungen anzubieten. Hier sind nicht nur traumatologische Kompetenzen gefordert, sondern eher Public-Health-Spezialisten und in der Pädiatrie und Geburtshilfe erfahrene Ärzte, über die Sanitätsdienste kaum verfügen. Auch Experten für die Steuerung von Gesundheitssystemen gehören in diese Gruppe. Die dafür notwendigen Fähigkeiten und Kräfte wären dann, wenn auch in geringer Zahl, im Force- Generation-Prozess zu berück sich tigen. Die Führung dieser Anteile muss geregelt sein und der zusätzliche Aufwand akzeptiert werden. Auch muss das Mandat, unter dem die militärischen Kräfte eingesetzt werden, diese Tätigkeiten abdecken.

Für den Einsatz sanitätsdienstlicher Fähigkeiten im Bereich der humanitären Unterstützung gibt es international anerkannte Richtlinien, die je nach der Situation hilfreich sein können. Dies sind die „Guidelines on the Use of Military and Civil Defence Assets in Disaster Relief - Oslo Guidelines” für die Katastrophenhilfe, die „Guidelines on The Use of Military and Civil Defence Assets To Support United Nations Humanitarian Activities in Complex Emergencies (MCDA-Guidelines) für komplexe Notlagen und schließlich die Genfer Konventionen.

Bei den Konzepten des Inter-Agency Standing Committee (IASC) stehen die grund legenden Prinzipien der Humanität, Neutralität und Unparteilichkeit an vorderster Stelle. Gerade in komplexen Situationen ist jedoch aus Sicht der humanitären Organisationen eine Koordination oder Zusammenarbeit mit Streitkräften zunächst einmal eine Kompromittierung der eigenen Neutralität, die nur unter dem Primat der Humanität, der Hilfeleistung für diejenigen in Not, akzeptabel wird. So wird die Zusammenarbeit mit dem Militär, insbesondere zur Gewährleistung des sicheren und gesicherten Zugangs zur hilfsbedürftigen Bevölkerung, nicht abgelehnt. Dabei wird im Rahmen dieser Zusammenarbeit eine klare Unterscheidbarkeit zwischen militärischem und zivilem Personal gefordert. Als weiteres Kriterium gilt die operative Freiheit der humanitären Aktivitäten, zu der die Bewegungsfreiheit, die Freiheit zur Durchführung unabhängiger Lagebeurteilungen, der Auswahl des Personals und des Informationsaustausches mit anderen Organisationen und den Medien zählen. Die Richtlinien sind verfügbar auf den Internetpräsenzen des IASC sowie des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA).

Datum: 17.09.2012

Quelle: Wehrmedizin und Wehrpharmazie 2012/2

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